BGH Beschluss vom 01.08.2002 – III ZR 5/02
III. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. August 2002
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Klageabweisung wird jedenfalls durch die
Erwägung des Berufungsgerichts getragen, beim Kläger habe sich nicht
das durch die fehlerhafte Genehmigung nach dem Güterkraftverkehrs-
gesetz angelegte Risiko verwirklicht, sondern letztlich sein allgemeines
Geschäftsrisiko als Fuhrunternehmer.
Rinne
Kapsa