Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.08.2002 – III ZR 5/02

III. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. August 2002

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das

Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht

auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Klageabweisung wird jedenfalls durch die

Erwägung des Berufungsgerichts getragen, beim Kläger habe sich nicht

das durch die fehlerhafte Genehmigung nach dem Güterkraftverkehrs-

gesetz angelegte Risiko verwirklicht, sondern letztlich sein allgemeines

Geschäftsrisiko als Fuhrunternehmer.

Rinne

Kapsa