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BGH Beschluss vom 02.08.2002 – 2 StR 242/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 242/02

BESCHLUSS

vom 2. August 2002 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. August 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ko-

blenz vom 19. März 2002 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Es kann of-

fenbleiben, ob das Landgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB

rechtsfehlerfrei verneint hat. Der Senat schließt jedoch aufgrund der

konkreten Strafzumessungserwägungen aus, daß die verhängte Strafe

darauf beruht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van Saan Detter Otten

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