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BGH Beschluss vom 05.08.2002 – IX ZA 10/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. August 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
am 5. August 2002
beschlossen:
Die Prozeßkostenhilfegesuche des Beklagten für die Einlegung
und Begründung von Rechtsbeschwerden gegen den Beschluß
des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. März 2002 - 12 W
6/02 - und gegen den Beschluß des Landgerichts Mannheim vom
8. April 2002 - 10 S 20/02 - sowie für den Antrag auf Wiederein-
setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen
zur Einlegung und Begründung einer Rechtsbeschwerde gegen
den Beschluß des Landgerichts Mannheim vom 6. Februar 2002
- 1 T 8/02 - werden zurückgewiesen.
Gründe:
Soweit der Beklagte sich mit der Rechtsbeschwerde gegen den ihm
formlos übermittelten Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
12. März 2002 wenden will, ist dieses Rechtsmittel nicht statthaft, weil das
Oberlandesgericht weder als Beschwerdegericht noch als Berufungsgericht
oder im ersten Rechtszug entschieden und eine Rechtsbeschwerde nicht zu-
gelassen hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F.). Deshalb kommt die Gewährung
von Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht nicht in Betracht (§ 114 ZPO).
Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Mann-
heim vom 6. Februar 2002, der dem Beklagten am 13. Februar 2002 zugestellt
wurde, ist deshalb nicht statthaft, weil eine Rechtsbeschwerde in dem Be-
schluß nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F.). Aus diesem
Grund kommt es nicht darauf an, daß der Beklagte die für die Einlegung und
Begründung einer (statthaften) Rechtsbeschwerde vorgesehenen Monatsfri-
sten des § 575 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, 2 ZPO n.F. nicht gewahrt hat.
Auch wenn er die Fristen eingehalten hätte, müßte eine Rechtsbeschwerde als
unzulässig verworfen werden, so daß es für einen Antrag auf Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen (vgl. § 236 ZPO)
an dem notwendigen Rechtsschutzinteresse fehlt. Prozeßkostenhilfe ist dem
Beklagten mithin auch insoweit mangels Erfolgsaussicht zu versagen.
Schließlich ist dem Beklagten auch für eine Rechtsbeschwerde gegen
den Beschluß des Landgerichts Mannheim vom 8. April 2002 Prozeßkosten-
hilfe zu verweigern, weil die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht zuge-
lassen wurde und deshalb in jedem Fall als unzulässig verworfen werden
müßte.
Kreft
Ganter
Raebel
Kayser
Bergmann