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BGH Beschluss vom 05.08.2002 – IX ZA 10/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 10/02 IX ZB 259/02

BESCHLUSS

vom

5. August 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

am 5. August 2002

beschlossen:

Die Prozeßkostenhilfegesuche des Beklagten für die Einlegung

und Begründung von Rechtsbeschwerden gegen den Beschluß

des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. März 2002 - 12 W

6/02 - und gegen den Beschluß des Landgerichts Mannheim vom

8. April 2002 - 10 S 20/02 - sowie für den Antrag auf Wiederein-

setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen

zur Einlegung und Begründung einer Rechtsbeschwerde gegen

den Beschluß des Landgerichts Mannheim vom 6. Februar 2002

- 1 T 8/02 - werden zurückgewiesen.

Gründe:

Soweit der Beklagte sich mit der Rechtsbeschwerde gegen den ihm

formlos übermittelten Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

12. März 2002 wenden will, ist dieses Rechtsmittel nicht statthaft, weil das

Oberlandesgericht weder als Beschwerdegericht noch als Berufungsgericht

oder im ersten Rechtszug entschieden und eine Rechtsbeschwerde nicht zu-

gelassen hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F.). Deshalb kommt die Gewährung

von Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht nicht in Betracht (§ 114 ZPO).

Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Mann-

heim vom 6. Februar 2002, der dem Beklagten am 13. Februar 2002 zugestellt

wurde, ist deshalb nicht statthaft, weil eine Rechtsbeschwerde in dem Be-

schluß nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F.). Aus diesem

Grund kommt es nicht darauf an, daß der Beklagte die für die Einlegung und

Begründung einer (statthaften) Rechtsbeschwerde vorgesehenen Monatsfri-

sten des § 575 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, 2 ZPO n.F. nicht gewahrt hat.

Auch wenn er die Fristen eingehalten hätte, müßte eine Rechtsbeschwerde als

unzulässig verworfen werden, so daß es für einen Antrag auf Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen (vgl. § 236 ZPO)

an dem notwendigen Rechtsschutzinteresse fehlt. Prozeßkostenhilfe ist dem

Beklagten mithin auch insoweit mangels Erfolgsaussicht zu versagen.

Schließlich ist dem Beklagten auch für eine Rechtsbeschwerde gegen

den Beschluß des Landgerichts Mannheim vom 8. April 2002 Prozeßkosten-

hilfe zu verweigern, weil die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht zuge-

lassen wurde und deshalb in jedem Fall als unzulässig verworfen werden

müßte.

Kreft

Ganter

Raebel

Kayser

Bergmann