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BGH Beschluss vom 05.08.2002 – IX ZA 11/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. August 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann

am 5. August 2002

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin vom 24. Juni 2002, ihr für eine Nichtzu-

lassungsbeschwerde gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des

Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 16. Mai 2002

Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende

Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der

Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegen nicht vor. Die Nichtzu-

lassung der Revision kann nicht allein mit der pauschalen Begründung ange-

griffen werden, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordere eine Entschei-

dung des Revisionsgerichts, weil das Berufungsurteil Fehler enthalte. Die

rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts hat keine über den Einzelfall hin-

ausreichende Bedeutung.

Kreft

Kirchhof

Fischer

Raebel

Bergmann