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BGH Beschluss vom 05.08.2002 – IX ZA 11/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. August 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann
am 5. August 2002
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin vom 24. Juni 2002, ihr für eine Nichtzu-
lassungsbeschwerde gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des
Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 16. Mai 2002
Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der
Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegen nicht vor. Die Nichtzu-
lassung der Revision kann nicht allein mit der pauschalen Begründung ange-
griffen werden, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordere eine Entschei-
dung des Revisionsgerichts, weil das Berufungsurteil Fehler enthalte. Die
rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts hat keine über den Einzelfall hin-
ausreichende Bedeutung.
Kreft
Kirchhof
Fischer
Raebel
Bergmann