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BGH Beschluss vom 05.08.2002 – IX ZB 130/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 130/02

BESCHLUSS

vom

5. August 2002

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

am 5. August 2002

beschlossen:

Der Antrag des Schuldners, ihm einen beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Kempten (Allgäu) hat mit Beschluß vom 14. Dezember

2001 den im Rubrum bezeichneten Grundbesitz den Erstehern zugeschlagen.

Das gegen den Zuschlagsbeschluß gerichtete Rechtsmittel des Schuldners hat

das Landgericht Kempten durch Beschluß vom 9. Januar 2002 - dem Schuld-

ner zugestellt am 16. Januar 2002 - zurückgewiesen. Gegen den Beschluß des

Landgerichts hat der Schuldner mit am 19. Januar 2002 eingegangenem

Schreiben weitere Beschwerde eingelegt. Diese hat das Oberlandesgericht

München - Zivilsenate in Augsburg - durch Beschluß vom 25. Februar 2002 mit

der Begründung verworfen, die weitere Beschwerde sei zwar nach § 793

Abs. 2 ZPO alter Fassung (a.F.) statthaft, jedoch unzulässig, weil in der Ent-

scheidung des Landgerichts gegenüber derjenigen des Amtsgerichts kein neu-

er selbständiger Beschwerdegrund enthalten sei. Gegen den Beschluß des

Oberlandesgerichts hat der Schuldner am 6. März 2002 "weitere Beschwerde"

eingelegt. Er begehrt die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelas-

senen Rechtsanwalts.

II.

Fände auf das gegen den Beschluß des Landgerichts vom 9. Januar

2002 gerichtete Rechtsmittel altes Verfahrensrecht Anwendung, wäre das ge-

gen den Beschluß des Oberlandesgerichts München eingelegte Rechtsmittel

nach § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO a.F. unzulässig. Es wäre auch nicht als außer-

ordentliche Beschwerde statthaft, weil der Beschluß des Oberlandesgerichts

- sieht man von der Anwendung alten Verfahrensrechts ab - nicht greifbar ge-

setzwidrig ist, insbesondere nicht gegen Verfahrensgrundrechte verstößt.

Freilich hat das Oberlandesgericht zu Unrecht nicht das durch das Zivil-

prozeßreformgesetz (ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) mit Wir-

kung vom 1. Januar 2002 neu geregelte Rechtsmittelrecht angewandt. Nach

der insoweit eindeutigen Vorschrift des § 26 Nr. 10 EGZPO neuer Fassung

(n.F.) finden für Beschwerden die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschrif-

ten nur dann weiter Anwendung, wenn die anzufechtende Entscheidung vor

dem 1. Januar 2002 verkündet oder, soweit eine Verkündung nicht stattgefun-

den hat, der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Diese Voraussetzungen

treffen auf den Beschluß des Landgerichts Kempten vom 9. Januar 2002 nicht

zu. Gegen diesen Beschluß kommt daher gemäß § 574 ZPO n.F. nur das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde in Betracht. Die vom Oberlandesgericht

gesehene Rechtsschutzlücke besteht nicht. Zwar hatte das Landgericht die

Entscheidung des Amtsgerichts nach dem alten Beschwerderecht zu überprü-

fen. Es mußte jedoch berücksichtigen, daß auf seine eigene Entscheidung g e-

mäß Art. 53 Nr. 3 ZPO-RG i.V.m. § 26 Nr. 10 EGZPO n.F. das neue Rechts-

mittelrecht Anwendung findet und es deshalb gehalten war, unter den Voraus-

setzungen des § 574 Abs. 2, 3 ZPO n.F. die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Daß das Landgericht dies etwa übersehen und die Rechtsbeschwerde nur

deshalb nicht zugelassen hat, weil es davon ausging, auch auf seine Entschei-

dung finde noch das alte Recht Anwendung, ist nicht ersichtlich (vgl. in diesem

Zusammenhang BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002,

1577).

Ob die Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 25. Februar

2002 "greifbar gesetzwidrig" oder verfahrenswillkürlich ist, weil das Gericht un-

geachtet der entgegenstehenden klaren Rechtslage altes Verfahrensrecht an-

gewandt hat, kann auf sich beruhen. Denn dadurch wurde der Schuldner nicht

beschwert. Hätte das Oberlandesgericht - wie geboten - das neue Verfahrens-

recht angewandt, hätte es die weitere Beschwerde als unstatthaft verwerfen

müssen, weil die Oberlandesgerichte zur Entscheidung über Rechtsmittel ge-

gen Beschwerdeentscheidungen der Landgerichte seit dem 1. Januar 2002

funktionell nicht mehr zuständig sind. Deshalb fehlt für eine außerordentliche

Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts München jedenfalls

das Rechtsschutzinteresse.

Der Schuldner hätte den Beschluß des Landgerichts Kempten vom

9. Januar 2002 aber auch nicht mit der Rechtsbeschwerde zum Bundesge-

richtshof anfechten können. Denn das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde

in dem Beschluß nicht zugelassen, so daß eine Rechtsbeschwerde gemäß

§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht statthaft ist.

Da demzufolge das Begehren des Schuldners, den Beschluß des Land-

gerichts vom 9. Januar 2002 im Wege des Rechtsmittels überprüfen zu lassen,

unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben kann, kommt die Beiord-

nung eines Rechtsanwalts gemäß § 78b ZPO nicht in Betracht.

Kreft

Ganter

Raebel

Kayser

Bergmann