Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.08.2002 – IX ZB 198/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. August 2002

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 5. August 2002

beschlossen:

Das Gesuch der Schuldnerin, ihr zur Durchführung der Rechtsbe-

schwerde gegen den Beschluß der Zivilkammer 81 des Landge-

richts Berlin vom 3. April 2002 (81 T 1150/01) Prozeßkostenhilfe

zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aus sicht auf Erfolg

(§ 114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Denn es liegt keiner

der Fälle des § 574 Abs. 2 ZPO vor.

Die Ausführungen des Beschwerdegerichts zu der Entlassung des Insol-

venzverwalters gehen von der einschlägigen Bestimmung des § 59 Abs. 1

Satz 2 i.V.m. Abs. 2 InsO aus, die nach allgemein vertretener Auffassung dem

Schuldner keine Beschwerdebefugnis einräumt (vgl. MünchKomm-InsO/Grae-

ber, § 59 Rn. 37 und 48; HK-InsO/Eickmann, 2. Aufl. § 59 Rn. 7 und 12; Kübler/

Prütting/Lüke, InsO, § 59 Rn. 11). Da die Rechtslage klar ist, erfordern die

Ausführungen des Landgerichts keine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-

gerichts. Gleiches gilt für die Ausführungen der Vorinstanz zu der Einberufung

der Gläubigerversammlung

(§ 75 Abs. 1, 3

InsO; vgl. MünchKomm-

InsO/Ehricke aaO § 75 Rn. 6 ff und 13; HK-InsO/Eickmann aaO § 75 Rn. 2 ff

und 11; Kübler/Prütting/Kübler aaO § 75 Rn. 9).

Rechtsschutz für den Schuldner gegen einzelne Maßnahmen des Insol-

venzverwalters sieht die Insolvenzordnung nicht vor (arg. § 6 InsO; vgl.

MünchKomm-InsO/Ganter aaO § 6 Rn. 18; HK-InsO/Kirchhof aaO § 6 Rn. 4;

Kübler/Prütting/Prütting aaO § 6 Rn. 10). Auch von Verfassungs wegen ist ein

Rechtsmittel des Schuldners gegen einzelne Maßnahmen des Insolvenzver-

walters nicht geboten (vgl. BVerfG, 3. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 28. Ju-

li 1992 - 1 BvR 859/92, NJW 1993, 513). Soweit sich das Beschwerdegericht

auf dieser Grundlage mit weiteren Einwendungen der Schuldnerin befaßt hat,

besteht kein höchstrichterlicher Klärungsbedarf.

Die Ausführungen des Landgerichts zu § 765 a ZPO betreffen - soweit

das Beschwerdegericht die Voraussetzungen im Streitfall als nicht erfüllt ange-

sehen hat - nur den entschiedenen Einzelfall und erfordern ebenfalls keine

Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Kreft

Kirchhof

Fischer

Ganter

Kayser