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BGH Beschluss vom 05.08.2002 – IX ZB 232/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. August 2002
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
am 5. August 2002
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluß des
Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom
2. Mai 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gläubigerin wird Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwer-
deverfahren versagt.
Gründe:
Die Gläubigerin beantragte die Pfändung und Überweisung des Arbeit-
seinkommens des Schuldners wegen Unterhaltsforderungen. Gegen die Be-
rechnung des pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht legte
sie sofortige Beschwerde zum Landgericht ein. Die Beschwerde hatte keinen
Erfolg. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Mit der
Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren weiter. Sie ist der
Auffassung, daß § 793 ZPO n.F. die Rechtsbeschwerde kraft Gesetzes für
statthaft erklärt.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Gegen Entscheidungen des Be-
schwerdegerichts ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie vom Be-
schwerdegericht in dem Beschluß zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO
n.F.) oder wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1
ZPO n.F.). Beides ist nicht der Fall. Die Beschwerde ist daher als unzulässig
zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.).
§ 793 ZPO n.F. läßt sich keine gesetzgeberische Anordnung entneh-
men, wonach die Rechtsbeschwerde in Zwangsvollstreckungssachen aus-
drücklich kraft Gesetzes statthaft ist
Das Prozeßkostenhilfegesuch ist deshalb zurückzuweisen. Die beab-
sichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Kreft Ganter Raebel
Kayser Bergmann