Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.08.2002 – IX ZB 232/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 232/02

BESCHLUSS

vom

5. August 2002

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

am 5. August 2002

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluß des

Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom

2. Mai 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gläubigerin wird Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwer-

deverfahren versagt.

Gründe:

Die Gläubigerin beantragte die Pfändung und Überweisung des Arbeit-

seinkommens des Schuldners wegen Unterhaltsforderungen. Gegen die Be-

rechnung des pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht legte

sie sofortige Beschwerde zum Landgericht ein. Die Beschwerde hatte keinen

Erfolg. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Mit der

Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren weiter. Sie ist der

Auffassung, daß § 793 ZPO n.F. die Rechtsbeschwerde kraft Gesetzes für

statthaft erklärt.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Gegen Entscheidungen des Be-

schwerdegerichts ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie vom Be-

schwerdegericht in dem Beschluß zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO

n.F.) oder wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1

ZPO n.F.). Beides ist nicht der Fall. Die Beschwerde ist daher als unzulässig

zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.).

§ 793 ZPO n.F. läßt sich keine gesetzgeberische Anordnung entneh-

men, wonach die Rechtsbeschwerde in Zwangsvollstreckungssachen aus-

drücklich kraft Gesetzes statthaft ist

Das Prozeßkostenhilfegesuch ist deshalb zurückzuweisen. Die beab-

sichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Kreft Ganter Raebel

Kayser Bergmann