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BGH Beschluss vom 05.08.2002 – IX ZR 307/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. August 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann

am 5. August 2002

beschlossen:

Der Wert der Beschwer der Klägerin und der Streitwert für das

Revisionsverfahren werden auf 80.000 DM (= 40.903,35 €) fes t-

gesetzt.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 18. Mai 2000 wird nicht

angenommen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Gründe

Der Bundesgerichtshof ist an die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts

für die Beschwer nicht gebunden (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.). Dieser Wert

war im Hinblick auf den zulässigen neuen Tatsachenvortrag der Klägerin an-

gemessen zu erhöhen.

Die Rechtssache hat jedoch keine grundsätzliche Bedeutung und die

Revision keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Die Vorinstanzen haben

den geltend gemachten Schadensersatzanspruch der Klägerin aus zutreffen-

den Gründen als verjährt angesehen (§§ 51 BRAO a.F., 51b BRAO n.F.). Zur

rechtlichen Nachprüfung insoweit reichen trotz Fehlen eines Tatbestandes die

Angaben in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils aus.

Die Fristversäumung nach § 30a VermG führt zum endgültigen Rechts-

verlust (BVerwGE 101, 39, 42 f), gegen den eine Wiedereinsetzung in den vo-

rigen Stand nicht möglich ist (aaO, 44). Die Versäumung der Anmeldefrist kann

auch von der Behörde nicht durch eine Sachentscheidung geheilt werden

(BVerwG, Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 15). Die Anmeldung eines Restituti-

onsanspruchs durch einen vollmachtlosen Vertreter - hier möglicherweise die

Scheinerbin - kann nach Ablauf der Ausschlußfrist nicht rückwirkend genehmigt

werden (BVerwG, Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 10). Die Anmeldung eines

anderen Bruchteilseigentümers wirkt nicht zugunsten der Mitberechtigten

(BVerwG, Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 23). Ein etwaiger Schadensersatzan-

spruch der Klägerin gegen den Beklagten war danach mit dem Verstreichen

der Ausschlußfrist ohne ordnungsmäßige Anmeldung der Restitutionsansprü-

che entstanden.

Die von der Revision herangezogene Senatsentscheidung vom 29. April

1993 (IX ZR 109/92, WM 1993, 1511, 1513) ist der streitigen Rechtssache

nicht vergleichbar. Der Senat hat in jenem Fall die Verjährung der Steuerbera-

terhaftung nach Versäumung einer materiellen Ausschlußfrist wie bei einer

mangelhaften Gestaltungsberatung erst mit der nachteiligen Steuerfestsetzung

begin-

nen lassen. Ein vergleichbarer Sachverhalt kommt bei der Geltendmachung

von Restitutionsansprüchen nach dem Vermögensgesetz nicht in Betracht.

Kreft

Kirchhof

Fischer

Raebel

Bergmann