BGH Beschluss vom 05.08.2002 – IX ZR 307/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. August 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann
am 5. August 2002
beschlossen:
Der Wert der Beschwer der Klägerin und der Streitwert für das
Revisionsverfahren werden auf 80.000 DM (= 40.903,35 €) fes t-
gesetzt.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 18. Mai 2000 wird nicht
angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Gründe
Der Bundesgerichtshof ist an die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts
für die Beschwer nicht gebunden (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.). Dieser Wert
war im Hinblick auf den zulässigen neuen Tatsachenvortrag der Klägerin an-
gemessen zu erhöhen.
Die Rechtssache hat jedoch keine grundsätzliche Bedeutung und die
Revision keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Die Vorinstanzen haben
den geltend gemachten Schadensersatzanspruch der Klägerin aus zutreffen-
den Gründen als verjährt angesehen (§§ 51 BRAO a.F., 51b BRAO n.F.). Zur
rechtlichen Nachprüfung insoweit reichen trotz Fehlen eines Tatbestandes die
Angaben in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils aus.
Die Fristversäumung nach § 30a VermG führt zum endgültigen Rechts-
verlust (BVerwGE 101, 39, 42 f), gegen den eine Wiedereinsetzung in den vo-
rigen Stand nicht möglich ist (aaO, 44). Die Versäumung der Anmeldefrist kann
auch von der Behörde nicht durch eine Sachentscheidung geheilt werden
(BVerwG, Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 15). Die Anmeldung eines Restituti-
onsanspruchs durch einen vollmachtlosen Vertreter - hier möglicherweise die
Scheinerbin - kann nach Ablauf der Ausschlußfrist nicht rückwirkend genehmigt
werden (BVerwG, Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 10). Die Anmeldung eines
anderen Bruchteilseigentümers wirkt nicht zugunsten der Mitberechtigten
(BVerwG, Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 23). Ein etwaiger Schadensersatzan-
spruch der Klägerin gegen den Beklagten war danach mit dem Verstreichen
der Ausschlußfrist ohne ordnungsmäßige Anmeldung der Restitutionsansprü-
che entstanden.
Die von der Revision herangezogene Senatsentscheidung vom 29. April
1993 (IX ZR 109/92, WM 1993, 1511, 1513) ist der streitigen Rechtssache
nicht vergleichbar. Der Senat hat in jenem Fall die Verjährung der Steuerbera-
terhaftung nach Versäumung einer materiellen Ausschlußfrist wie bei einer
mangelhaften Gestaltungsberatung erst mit der nachteiligen Steuerfestsetzung
begin-
nen lassen. Ein vergleichbarer Sachverhalt kommt bei der Geltendmachung
von Restitutionsansprüchen nach dem Vermögensgesetz nicht in Betracht.
Kreft
Kirchhof
Fischer
Raebel
Bergmann