BGH Beschluss vom 06.08.2002 – 3 StR 184/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. August 2002 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. August 2002 einstimmig beschlos- sen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 4. Februar 2002 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts haben die Ange- klagten die Körperverletzung gemeinschaftlich im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB begangen, da sie am Tatort zusammenwirkten. Der Angeklagte S. hatte dem Angeklagten M. das Tatwerkzeug übergeben und befand sich am Tatort, wo er die Absicherung über- nahm. Hierdurch hat er seine jederzeitige Einsatzbereitschaft zu erken- nen gegeben.
Winkler Miebach von Lienen Becker Hubert