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BGH Beschluss vom 06.08.2002 – 4 StR 211/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. August 2002

in der Strafsache

gegen

4 StR 211/02

1.

2.

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. August 2002 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Essen vom 31. Januar 2002 werden als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-

visionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der

Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zur Revision des Angeklagten Rudolf V. ist ergänzend zu

bemerken:

Der Senat schließt aus, daß die Nichtberücksichtigung der

Einziehung der zwei Fahrzeuge (vgl. hierzu BGHR StGB § 46

Abs. 1 Schuldausgleich 16, 39) sich zum Nachteil des Ange-

klagten auf die Bemessung der durch maßvolle Erhöhung der

verwirkten Einsatzstrafe gebildeten Gesamtstrafe ausgewirkt

hat.

Er läßt ferner offen, ob allein die Begleitung des Rauschgift-

transports in einem Kraftfahrzeug den für die Entziehung der

Fahrerlaubnis nach § 69 StGB erforderlichen Zusammenhang

der Tat mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges zu begründen

vermag. Jedenfalls rechtfertigen die Rauschgiftverkäufe in

und aus dem vom Angeklagten geführten Taxi die Anordnung

der Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanoviæ Ernemann