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BGH Beschluss vom 06.08.2002 – 4 StR 211/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. August 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. August 2002 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Essen vom 31. Januar 2002 werden als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-
visionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zur Revision des Angeklagten Rudolf V. ist ergänzend zu
bemerken:
Der Senat schließt aus, daß die Nichtberücksichtigung der
Einziehung der zwei Fahrzeuge (vgl. hierzu BGHR StGB § 46
Abs. 1 Schuldausgleich 16, 39) sich zum Nachteil des Ange-
klagten auf die Bemessung der durch maßvolle Erhöhung der
verwirkten Einsatzstrafe gebildeten Gesamtstrafe ausgewirkt
hat.
Er läßt ferner offen, ob allein die Begleitung des Rauschgift-
transports in einem Kraftfahrzeug den für die Entziehung der
Fahrerlaubnis nach § 69 StGB erforderlichen Zusammenhang
der Tat mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges zu begründen
vermag. Jedenfalls rechtfertigen die Rauschgiftverkäufe in
und aus dem vom Angeklagten geführten Taxi die Anordnung
der Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanoviæ Ernemann