Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.08.2002 – 4 StR 248/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. August 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 2002

gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird hinsichtlich eines Falles des uner-

laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge (Tat vom 20. April 2000) gemäß § 154

Abs. 2 StPO eingestellt.

Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfah-

rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Essen vom 12. Februar 2002 im Schuld-

spruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen ei-

nes Falles des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 110 Fällen, davon in

54 Fällen tateinheitlich mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge und in 54 Fällen tateinheitlich mit Anstiftung zur unerlaubten

Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Ange-

klagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts

gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte hinsichtlich des am

20. April 2000 in seiner Wohnung sichergestellten, zum gewinnbringenden

Weiterverkauf bestimmten Heroins wegen unerlaubten Handeltreibens mit Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Angesichts des

engen zeitlichen Zusammenhangs mit den vorangegangenen Beschaffungs-

fahrten nach Holland, die ebenfalls Gegenstand des angefochtenen Urteils

sind, liegt es nahe, daß dieses Heroin aus einer dieser Einfuhrtaten stammte,

zumal Anhaltspunkte für andere Bezugsquellen fehlen.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im

übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349

Abs. 2 StPO).

Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat zwar den Wegfall der inso-

weit verhängten Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten zur Folge;

der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt hiervon jedoch unberührt. Der Se-

nat schließt im Hinblick auf die verbleibenden 109 Taten und die Höhe der für

sie festgesetzten Einzelstrafen aus, daß die Strafkammer, hätte sie die nun-

mehr weggefallene Einzelstrafe außer Betracht gelassen, auf eine niedrigere

als die verhängte Gesamtstrafe erkannt hätte.

Tepperwien Kuckein Solin-Stojanoviæ

Ernemann Sost-Scheible