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BGH Beschluss vom 06.08.2002 – 5 StR 154/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. August 2002 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2002
beschlossen:
1. Den Verletzten C und S W wird für das
Adhäsionsverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt und
Rechtsanwältin H beigeordnet (§ 404 Abs. 5 StPO).
2. Die Anträge der Nebenklägerin K W und des
Nebenklägers S W auf Bewilligung von Pro-
zeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für
die Revisionsinstanz werden zurückgewiesen (vgl. BGHR
StPO § 397a Abs. 2 Prozeßkostenhilfe 2 m. w. N.).
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Brause