Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.08.2002 – 5 StR 154/02

5. Strafsenat

5 StR 154/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 6. August 2002 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2002

beschlossen:

1. Den Verletzten C und S W wird für das

Adhäsionsverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt und

Rechtsanwältin H beigeordnet (§ 404 Abs. 5 StPO).

2. Die Anträge der Nebenklägerin K W und des

Nebenklägers S W auf Bewilligung von Pro-

zeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für

die Revisionsinstanz werden zurückgewiesen (vgl. BGHR

StPO § 397a Abs. 2 Prozeßkostenhilfe 2 m. w. N.).

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Brause