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BGH Beschluss vom 06.08.2002 – 5 StR 218/02

5. Strafsenat

5 StR 218/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 6. August 2002 in der Strafsache gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2002

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten G wird das Ur-

teil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Dezem-

ber 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafaus-

spruch gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten G wegen Körperverlet-

zung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie

wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt (Einzelstrafen: sechs Jahre und

drei Jahre). Die Revision des Angeklagten ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO un-

begründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, der Strafaus-

spruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei das Vorliegen eines jeweils min-

der schweren Falls der gefährlichen Körperverletzung und der Körperverlet-

zung mit Todesfolge verneint und die Strafen sodann den Regelstrafrahmen

des § 224 Abs. 1 StGB sowie des § 227 Abs. 1 StGB entnommen. Die Straf-

kammer ist jedoch davon ausgegangen, daß der Angeklagte beide Taten

unter den Voraussetzungen des § 21 StGB begangen hat. Den Urteilsgrün-

den läßt sich aber nicht entnehmen, ob das Landgericht die Strafrahmen aus

diesem Grunde gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat oder ob und gegebe-

nenfalls aus welchen Gründen es von dieser Milderungsmöglichkeit keinen

Gebrauch gemacht hat. Daß sich der Rechtsfehler auf die Strafe ausgewirkt

hat, läßt sich nicht sicher ausschließen. Bei der ihm obliegenden neuen um-

fassenden Strafzumessungsentscheidung wird der neue Tatrichter auch zu

prüfen haben, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist

(§ 105 Abs. 1 JGG).

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Brause