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BGH Beschluss vom 06.08.2002 – 5 StR 218/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. August 2002 in der Strafsache gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2002
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten G wird das Ur-
teil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Dezem-
ber 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafaus-
spruch gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten G wegen Körperverlet-
zung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie
wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt (Einzelstrafen: sechs Jahre und
drei Jahre). Die Revision des Angeklagten ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO un-
begründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, der Strafaus-
spruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei das Vorliegen eines jeweils min-
der schweren Falls der gefährlichen Körperverletzung und der Körperverlet-
zung mit Todesfolge verneint und die Strafen sodann den Regelstrafrahmen
des § 224 Abs. 1 StGB sowie des § 227 Abs. 1 StGB entnommen. Die Straf-
kammer ist jedoch davon ausgegangen, daß der Angeklagte beide Taten
unter den Voraussetzungen des § 21 StGB begangen hat. Den Urteilsgrün-
den läßt sich aber nicht entnehmen, ob das Landgericht die Strafrahmen aus
diesem Grunde gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat oder ob und gegebe-
nenfalls aus welchen Gründen es von dieser Milderungsmöglichkeit keinen
Gebrauch gemacht hat. Daß sich der Rechtsfehler auf die Strafe ausgewirkt
hat, läßt sich nicht sicher ausschließen. Bei der ihm obliegenden neuen um-
fassenden Strafzumessungsentscheidung wird der neue Tatrichter auch zu
prüfen haben, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Brause