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BGH Beschluss vom 06.08.2002 – 5 StR 286/02

5. Strafsenat

5 StR 286/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 6. August 2002 in der Strafsache gegen

wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2002

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 14. Februar 2002 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Der Senat weist zur Rüge aus § 261, § 163a Abs. 4 Satz 2, § 136 Abs. 1

Satz 2 StPO darauf hin, daß der von der Revision selbst nur für möglich ge-

haltene Belehrungsmangel nicht bewiesen ist (UA S. 31 f.; vgl. BGHSt 38,

214, 224, 228). Es kommt daher nicht darauf an, ob den Angeklagten bela-

stende Feststellungen überhaupt auf der Verwertung der Aussage des Zeu-

gen Polizeiobermeister E beruhen, was ohnehin fernliegt.

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Brause