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BGH Beschluss vom 06.08.2002 – 5 StR 286/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. August 2002 in der Strafsache gegen
wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2002
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 14. Februar 2002 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Der Senat weist zur Rüge aus § 261, § 163a Abs. 4 Satz 2, § 136 Abs. 1
Satz 2 StPO darauf hin, daß der von der Revision selbst nur für möglich ge-
haltene Belehrungsmangel nicht bewiesen ist (UA S. 31 f.; vgl. BGHSt 38,
214, 224, 228). Es kommt daher nicht darauf an, ob den Angeklagten bela-
stende Feststellungen überhaupt auf der Verwertung der Aussage des Zeu-
gen Polizeiobermeister E beruhen, was ohnehin fernliegt.
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Brause