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BGH Beschluss vom 06.08.2002 – 5 StR 319/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. August 2002 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2002
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 8. April 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Die Nichtanwendung des § 64 StGB hat die Verteidigerin auf Anfrage des
Senats wirksam vom Revisionsangriff ausgenommen (vgl. Kuckein in KK
4. Aufl. § 344 Rdn. 11, § 358 Rdn. 24).
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Brause