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BGH Beschluss vom 06.08.2002 – 5 StR 319/02

5. Strafsenat

5 StR 319/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 6. August 2002 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2002

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 8. April 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Die Nichtanwendung des § 64 StGB hat die Verteidigerin auf Anfrage des

Senats wirksam vom Revisionsangriff ausgenommen (vgl. Kuckein in KK

4. Aufl. § 344 Rdn. 11, § 358 Rdn. 24).

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Brause