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BGH Beschluss vom 06.08.2002 – 5 StR 322/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. August 2002 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Verabredung zum schweren Raub
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2002
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 21. März 2002 werden nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Zur nachgereichten Begründung der Sachrüge durch den Verteidiger des
Angeklagten O bemerkt der Senat:
Die angegriffenen Strafzumessungserwägungen beruhen auf zulässigen
Schlußfolgerungen des Tatrichters (vgl. BGHSt 36, 1, 14).
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Brause