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BGH Beschluss vom 07.08.2002 – 2 StR 186/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 7. August 2002 in der Strafsache gegen

2 StR 186/02

1.

2.

wegen Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. August 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 4. Dezember 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Der Strafausspruch wird jedoch dahin berichtigt, daß die lebenslange Freiheitsstrafe jeweils als Gesamtstrafe verhängt ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Elf