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BGH Beschluss vom 07.08.2002 – 5 StR 248/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. August 2002 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 2002
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten S und Sch gegen
das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Dezem-
ber 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet
verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat
an: Die Verfahrensrüge des Angeklagten S scheitert, soweit sein Antrag
die Mitteilung einer „Stillhaltevereinbarung“ betraf, auch an den Grundsätzen
von BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 9.
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Brause