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BGH Beschluss vom 07.08.2002 – 5 StR 248/02

5. Strafsenat

5 StR 248/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 7. August 2002 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 2002

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten S und Sch gegen

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Dezem-

ber 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet

verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat

an: Die Verfahrensrüge des Angeklagten S scheitert, soweit sein Antrag

die Mitteilung einer „Stillhaltevereinbarung“ betraf, auch an den Grundsätzen

von BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 9.

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Brause