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BGH Beschluss vom 07.08.2002 – 5 StR 292/02

5. Strafsenat

5 StR 292/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 7. August 2002 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 2002

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten A wird das Urteil des

Landgerichts Zwickau vom 28. Februar 2002 nach § 349

Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben, so-

weit es diesen Angeklagten betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine

hiergegen gerichtete und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revi-

sion hat Erfolg.

Die Strafzumessung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Den Ur-

teilsgründen läßt sich nicht sicher entnehmen, von welcher Einsatzstrafe das

Landgericht ausgegangen ist. So verhängt das Landgericht – als höchste

Strafe im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB – für Fall 2 der Urteilsgründe

eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren; andererseits legt es selbst als Einsatz-

strafe ein Jahr und acht Monate zugrunde und gibt die untere Grenze der zu

bildenden Gesamtstrafe mit einem Jahr und neun Monaten an.

Die Zuordnung der Einzelstrafen selbst ist gleichfalls nicht nachvoll-

ziehbar. Das Landgericht verhängt für Fall 2 der Urteilsgründe die höchste

Einzelstrafe, obwohl die Rauschgiftmenge, auf die sich das Handeltreiben in

diesem Fall bezog (6,06 g Kokainhydrochlorid), im Vergleich zu den anderen

Fällen (6,96 g – Fall 1; 6,63 g – Fall 3 und 16,3 g – Fall 4) die geringste war.

Maßgeblich ist nämlich bei einer vom Landgericht zutreffend angenommenen

Bewertungseinheit, durch die alle Teilakte des Handeltreibens gemäß § 29a

Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu einer einheitlichen Tat verklammert werden, diejenige

Menge, die für den Absatz bestimmt ist (vgl. BGHR BtMG § 29 Bewertungs-

einheit 10). Damit hat wiederum diejenige Rauschgiftmenge für die Ermitt-

lung des Schuldumfangs des Handeltreibens außer Betracht zu bleiben, die

dem Eigenverbrauch des Angeklagten diente (BGH StV 1998, 599). Die

Strafzumessungserwägung des Landgerichts, wonach die Mindestmenge

jeweils deutlich überschritten sei, läßt besorgen, daß das Landgericht diesen

Umstand nicht bedacht haben könnte.

Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es bei den vorgenannten

Wertungsfehlern nicht. Der neue Tatrichter hat die Strafen auf der Grundlage

der bisherigen Feststellungen, die er lediglich durch neue widerspruchsfreie

ergänzen kann, neu festzusetzen.

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Brause