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BGH Beschluss vom 07.08.2002 – 5 StR 292/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. August 2002 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 2002
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten A wird das Urteil des
Landgerichts Zwickau vom 28. Februar 2002 nach § 349
Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben, so-
weit es diesen Angeklagten betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine
hiergegen gerichtete und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revi-
sion hat Erfolg.
Die Strafzumessung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Den Ur-
teilsgründen läßt sich nicht sicher entnehmen, von welcher Einsatzstrafe das
Landgericht ausgegangen ist. So verhängt das Landgericht – als höchste
Strafe im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB – für Fall 2 der Urteilsgründe
eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren; andererseits legt es selbst als Einsatz-
strafe ein Jahr und acht Monate zugrunde und gibt die untere Grenze der zu
bildenden Gesamtstrafe mit einem Jahr und neun Monaten an.
Die Zuordnung der Einzelstrafen selbst ist gleichfalls nicht nachvoll-
ziehbar. Das Landgericht verhängt für Fall 2 der Urteilsgründe die höchste
Einzelstrafe, obwohl die Rauschgiftmenge, auf die sich das Handeltreiben in
diesem Fall bezog (6,06 g Kokainhydrochlorid), im Vergleich zu den anderen
Fällen (6,96 g – Fall 1; 6,63 g – Fall 3 und 16,3 g – Fall 4) die geringste war.
Maßgeblich ist nämlich bei einer vom Landgericht zutreffend angenommenen
Bewertungseinheit, durch die alle Teilakte des Handeltreibens gemäß § 29a
Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu einer einheitlichen Tat verklammert werden, diejenige
Menge, die für den Absatz bestimmt ist (vgl. BGHR BtMG § 29 Bewertungs-
einheit 10). Damit hat wiederum diejenige Rauschgiftmenge für die Ermitt-
lung des Schuldumfangs des Handeltreibens außer Betracht zu bleiben, die
dem Eigenverbrauch des Angeklagten diente (BGH StV 1998, 599). Die
Strafzumessungserwägung des Landgerichts, wonach die Mindestmenge
jeweils deutlich überschritten sei, läßt besorgen, daß das Landgericht diesen
Umstand nicht bedacht haben könnte.
Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es bei den vorgenannten
Wertungsfehlern nicht. Der neue Tatrichter hat die Strafen auf der Grundlage
der bisherigen Feststellungen, die er lediglich durch neue widerspruchsfreie
ergänzen kann, neu festzusetzen.
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Brause