Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.08.2002 – VI ZB 20/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. August 2002

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 2002 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, die

Richterin Diederichsen und den Richter Pauge

beschlossen:

Die als weitere Beschwerde zu behandelnde Eingabe des Antrag-

stellers gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats des Brandenbur-

gischen Oberlandesgerichts vom 15. Dezember 1999 wird als un-

zulässig verworfen.

G r ü n d e:

Auf die Sache finden die bis 31. Dezember 2001 geltenden Regelungen

der Zivilprozeßordnung Anwendung.

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier

nicht vorliegenden Ausnahmefällen - keine Beschwerde zulässig (§ 567 Abs. 4

ZPO a.F.). Die weitere Beschwerde ist zudem gemäß § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO

a.F. ausgeschlossen.

Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise ein außerordentli-

ches Rechtsmittel zulässig sein konnte, liegen hier nicht vor.

Dr. Müller Dr. Dressler Dr. Greiner

Diederichsen Pauge