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BGH Urteil vom 08.08.2002 – 4 StR 169/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 169/02

Urteil

vom

8. August 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. August

2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Athing,

Dr. Ernemann,

Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Dortmund vom 24. Oktober 2001 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten da-

durch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staats-

kasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags in

Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz sowie vom Vorwurf ei-

nes weiteren Waffendelikts aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hierge-

gen wendet sich die Staatsanwaltschaft, die ihre Revision auf den Freispruch

vom Vorwurf des Tötungsdelikts und des hierzu in Tateinheit stehenden Waf-

fendelikts beschränkt hat. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt

vertreten und mit dem die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt

wird, bleibt ohne Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht zulässig erhoben. Die Revision macht

geltend, das Landgericht habe die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ver-

letzt, indem es Michael K. nicht als Zeugen zu einer Reihe näher bezeichneter

Beweisthemen gehört habe, die jeweils technische Fragen des Mobilfunkver-

kehrs im Tatortbereich zur Tatzeit betreffen. Sie teilt jedoch, was Vorausset-

zung für die Zulässigkeit einer Aufklärungsrüge wäre (st. Rspr., vgl. nur BGH

NStZ 1999, 45), nicht mit, aufgrund welcher konkreten Umstände das Gericht

sich zur Vernehmung dieses Zeugen hätte gedrängt sehen müssen. Der pau-

schale Hinweis, K. sei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens für die Betrei-

berfirma des Mobiltelefons des Zeugen T. unter anderem im Rahmen der

Funkzellenabfrage tätig gewesen, genügt nicht. Dies gilt hier umso mehr, als

auf Antrag der Beschwerdeführerin zu den Themenkreisen, deren unzurei-

chende Aufklärung nunmehr mit der Revision gerügt wird, in der Hauptver-

handlung der sachverständige Zeuge S. gehört worden ist, nach dessen

Vernehmung offensichtlich auch der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft

keinen weiteren Aufklärungsbedarf mehr gesehen hat.

2. Die mit der Sachrüge angegriffene Beweiswürdigung des Landge-

richts hält rechtlicher Überprüfung stand.

a) Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner

Täterschaft nicht überwinden kann, so ist dies vom Revisionsgericht in der Re-

gel hinzunehmen. Denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des

Tatrichters. Der revisionsrechtlichen Beurteilung unterliegt insoweit nur, ob

dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist

in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung in sich wi-

dersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder gesichertes

Erfahrungswissen verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche

Gewißheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind (st. Rspr., vgl. nur

BGHR StPO Beweiswürdigung 2).

b) Rechtsfehler in diesem Sinne läßt das Urteil nicht erkennen.

aa) Das Landgericht hat zunächst die den Angeklagten belastenden

Umstände angeführt und sodann ausgeführt, daß diese - in ihrer Gesamtheit –

in Anbetracht der im weiteren aufgeführten (gewichtigen) entlastenden Ge-

sichtspunkte nicht zum Nachweis einer Täter- oder Gehilfenschaft des Ange-

klagten ausreichen. Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere ist –

wie auch der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zeigt – nicht zu be-

fürchten, daß das Landgericht die erforderliche Gesamtabwägung (vgl. hierzu

BGH StV 1998, 116, 117) nicht vorgenommen hat.

bb) Entgegen dem Revisionsvorbringen hat das Landgericht in seine

Beweisüberlegungen erkennbar auch miteinbezogen, daß das vom Angeklag-

ten tatort- und tatzeitnah geführte Kraftfahrzeug bei der Sicherstellung Blutan-

haftungen aufwies, welche vom Tatopfer stammen (UA 36 – 37). Soweit es

diesbezüglich zu der Überzeugung gelangt ist, daß nicht geklärt werden könne,

wann und wie diese an das Fahrzeug gekommen sind, handelt es sich um eine

mögliche tatrichterliche Beweiswürdigung, die revisionsrechtlich hinzunehmen

ist. Das Landgericht stützt hierbei seine Überzeugung in erster Linie darauf,

daß - wie es anhand einer Weg-Zeit-Berechnung im einzelnen rechtsfehlerfrei

dargelegt hat – ausgeschlossen werden könne, daß der Angeklagte sich mit

dem Fahrzeug zum Zeitpunkt der Begehung der Tat am Tatort befunden habe.

Weiterhin führt es aus, daß nach den Bekundungen des in der Hauptverhand-

lung gehörten Sachverständigen aufgrund des beim Tatopfer festgestellten

Verletzungsbildes und der nur geringfügigen Blutanhaftungen die Tat nicht in

dem Fahrzeug begangen worden sein kann. Schließlich hat das Landgericht in

diesem Zusammenhang ersichtlich auch den Umstand bewertet, daß nach der

Verhaftung des Angeklagten das Fahrzeug offensichtlich noch im Besitz eines

unbekannten Dritten gewesen ist, der dieses dann Wochen später auf einen

gebührenpflichtigen Parkplatz in der Innenstadt Dortmunds abgestellt hat, und

zwar – wie das Landgericht aus der Auffindesituation folgert – offensichtlich mit

dem Ziel, daß es entdeckt wird. Angesichts dieser Besonderheiten erscheint es

somit – entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - nicht denkge-

setzlich ausgeschlossen, daß die in dem Fahrzeug festgestellten Blutspuren

nicht bei oder unmittelbar nach der Tat, sondern erst einige Zeit danach durch

den Täter gesetzt worden sind. Daß die Leiche am Tatort verblieben ist, steht

dem nicht entgegen. So kommt etwa in Betracht, daß der Täter, der nach den

Feststellungen das aus insgesamt neun Kopfschußwunden blutende Tatopfer

zum späteren Ablageort in einen Straßengraben gezogen hat, seinerseits er-

hebliche Blutanhaftungen an Bekleidung und Körper davongetragen hat, die

von ihm später weiter übertragen worden sein können. Hinzu kommt, daß der

Verbleib der vom Tatopfer zur Tatzeit getragenen Lederjacke, die - was nahe-

liegt - ebenfalls mit dessen Blut in Berührung gekommen sein kann, ungeklärt

geblieben ist (vgl. UA 15 und 30).

cc) Die Urteilsgründe geben auch nicht – wie die Beschwerdeführerin

meint - zu der Befürchtung Anlaß, das Landgericht habe bei seinen Beweis-

überlegungen eine mögliche Strafbarkeit des Angeklagten wegen Beihilfe zu

dem Tötungsdelikt nicht im Blick gehabt. Vielmehr hat das Landgericht im

Rahmen seiner Beweiswürdigung ausdrücklich auch den rechtlichen Gesichts-

punkt einer Gehilfenschaft (UA 27) bzw. Teilnahme (UA 29) angesprochen und

auch insoweit rechtsfehlerfrei einen Nachweis als nicht geführt angesehen.

Tepperwien Maatz

Athing

Ernemann Sost-Scheible