Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.08.2002 – 4 StR 250/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 250/02

BESCHLUSS

vom

8. August 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 2002 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Halle vom 19. November 2001 wird mit der Maßgabe

verworfen, daß im Fall II 1 der Urteilsgründe die Verurteilung

wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs einer

Schutzbefohlenen entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande-

nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-

nes Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen,

wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen, davon in

einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, wegen Vergewaltigung und wegen

sexueller Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit Bedrohung zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und zu einer Schmerzensgeld-

zahlung verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung for-

mellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Einschränkung

des Schuldspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO.

Im Fall II 1 der Urteilsgründe ist der tateinheitlich mit dem sexuellen

Mißbrauch eines Kindes begangene sexuelle Mißbrauch einer Schutzbefohle-

nen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verjährt. Nach den Urteilsfeststellungen ist diese

Tat im Jahre 1994 begangen worden, so daß die Verjährungsfrist von fünf Jah-

ren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) bei Anzeigeerstattung im Januar 2001 bereits ab-

gelaufen war. Der Senat hat den Schuldspruch daher entsprechend geändert

(§ 354 Abs. 1 StPO).

Der Strafausspruch wird von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht be-

rührt. Es ist auszuschließen, daß bei Annahme einer Strafbarkeit nur wegen

sexuellen Mißbrauchs eines Kindes die Einzelstrafe und die Gesamtstrafe mil-

der ausgefallen wären.

Tepperwien Kuckein Athing

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)

Sost-Scheible