Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 09.08.2002 – 2 StR 256/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. August 2002
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerinnen am 9. August 2002
gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Nebenklägerinnen A V. und K. R. ge-
gen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. Februar 2002 wer-
den verworfen.
Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und
die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-
ner Schutzbefohlenen in fünf Fällen, dabei in vier Fällen in Tateinheit mit sexu-
ellem Mißbrauch eines Kindes und in einem Fall zusätzlich in Tateinheit mit
sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen der Nebenklägerinnen
mit der allgemeinen Sachrüge. Die Beschwerdeführerinnen beantragen die
Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache zur neuen Ver-
handlung und Entscheidung.
Die Revisionen sind unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat in seiner
Antragsschrift vom 27. Juni 2002 zutreffend u.a. ausgeführt:
"Dem Revisionsvortrag ist ... nicht zu entnehmen, dass das Urteil mit
dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer anderen oder einer
weiteren Gesetzesverletzung angegriffen wird, die zum Anschluss als Neben-
kläger berechtigt. Nebenkläger können aber nach der ausdrücklichen gesetzli-
chen Regelung in § 400 Abs. 1 StPO ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten,
dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen
der Nebenkläger in der Regel eines Revisionsantrages, der deutlich macht,
dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt. Eine entsprechende
Auslegung ist hier auf der Grundlage der nur allgemein erhobenen Sachrüge
auch unter Berücksichtigung des umfassend gestellten Aufhebungsantrags
nicht möglich. Eine Beschwer im Schuldspruch ist nicht ohne weiteres ersicht-
lich (s. nur BGH, Beschl. v. 09. Mai 2001 - 2 StR 130/01 und Beschl. v.
12. September 2001 - 2 StR 323/01)."
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Elf