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BGH Beschluss vom 13.08.2002 – 3 StR 266/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 13. August 2002 in der Strafsache gegen

3 StR 266/02

wegen Mordes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 2002 einstimmig be- schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 11. April 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die im Hinblick auf die Ausführungen der Sachverständigen nicht un- bedenkliche Betonung der Emotionslosigkeit des Angeklagten hat sich auf die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nicht ausge- wirkt.

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Hubert