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BGH Beschluss vom 13.08.2002 – 4 StR 270/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 270/02

BESCHLUSS

vom

13. August 2002

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 2002 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Zweibrücken vom 31. Januar 2002 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-

visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahin

geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs ei-

ner Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch

eines Kindes in vier Fällen, davon in einem Fall in weiterer

Tateinheit mit versuchtem schwerem sexuellem Mißbrauch ei-

nes Kindes, schuldig ist.

Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ge-

nannten Gründen hat sich der Angeklagte im Fall 1. der Ur-

teilsgründe auch des - vollendeten - sexuellen Mißbrauchs ei-

nes Kindes schuldig gemacht, der in weiterer Tateinheit zu

dem sexuellen Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in Tatein-

heit mit versuchtem schwerem sexuellem Mißbrauch eines

Kindes steht.

In den weiteren drei Fällen hat das Landgericht den Ange-

klagten ausweislich der Urteilsgründe (UA 15) rechtlich zu-

treffend jeweils wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutz-

befohlenen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kin-

des verurteilt; bei dem anderslautenden Schuldspruch handelt

es sich um ein offensichtliches Fassungsversehen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande-

nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Tepperwien Maatz Kuckein

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