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BGH Beschluss vom 13.08.2002 – 4 StR 270/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. August 2002
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 2002 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Zweibrücken vom 31. Januar 2002 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-
visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahin
geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs ei-
ner Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch
eines Kindes in vier Fällen, davon in einem Fall in weiterer
Tateinheit mit versuchtem schwerem sexuellem Mißbrauch ei-
nes Kindes, schuldig ist.
Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ge-
nannten Gründen hat sich der Angeklagte im Fall 1. der Ur-
teilsgründe auch des - vollendeten - sexuellen Mißbrauchs ei-
nes Kindes schuldig gemacht, der in weiterer Tateinheit zu
dem sexuellen Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in Tatein-
heit mit versuchtem schwerem sexuellem Mißbrauch eines
Kindes steht.
In den weiteren drei Fällen hat das Landgericht den Ange-
klagten ausweislich der Urteilsgründe (UA 15) rechtlich zu-
treffend jeweils wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutz-
befohlenen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kin-
des verurteilt; bei dem anderslautenden Schuldspruch handelt
es sich um ein offensichtliches Fassungsversehen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande-
nen notwendigen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Maatz Kuckein
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