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BGH Beschluss vom 13.08.2002 – 4 StR 275/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. August 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes mit Todesfolge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 2002 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 1. Februar 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer- tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Ausspruch im Ad- häsionsverfahren dahin ergänzt, daß die zugesprochenen Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Kuckein Athing
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