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BGH Beschluss vom 13.08.2002 – 4 StR 592/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 592/01

BESCHLUSS

vom

13. August 2002

in der Bußgeldsache

gegen

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richte-

rin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Kuckein und Athing und die Richterinnen am Bundesgerichtshof Solin-

Stojanoviæ und Sost-Scheible am 13. August 2002 beschlossen:

Die Sache wird an das Oberlandesgericht Naumburg zurück-

gegeben.

Gründe:

I.

1. Die Zentrale Bußgeldstelle Magdeburg hat gegen den Betroffenen

wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit (Geschwindigkeitsüberschreitung)

eine Geldbuße in Höhe von 300.- DM festgesetzt und ein Fahrverbot von ei-

nem Monat angeordnet. Den dagegen form- und fristgerecht eingelegten Ein-

spruch hat das Amtsgericht gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, weil der Be-

troffene in der Hauptverhandlung ohne Entschuldigung ausgeblieben sei. Die-

ser Entscheidung liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: Der Betroffene

erschien trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zum Hauptverhandlungstermin.

Seine

- insoweit bevollmächtigte - Verteidigerin beantragte daraufhin, den Betroffe-

nen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu entbinden und er-

klärte für ihn zu Protokoll, daß die Fahrereigenschaft nicht bestritten und er

sich im übrigen zur Sache nicht einlassen werde. Das Amtsgericht wies den

Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen zurück, weil dieser – ent-

gegen § 73 Abs. 2 OWiG – nicht vor, sondern erst in der Hauptverhandlung

nach dem Aufruf der Sache gestellt worden sei.

Gegen das Urteil hat der Betroffene form- und fristgerecht Rechtsbe-

schwerde eingelegt, mit der er u.a. rügt, der Antrag auf Entbindung von der

Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen sei zu Unrecht als verspätet zu-

rückgewiesen worden.

2. Das Oberlandesgericht Naumburg beabsichtigt, das Urteil aufzuheben

und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Es vertritt die Ansicht, daß nicht nur der Entbindungsantrag noch zu Beginn der

Hauptverhandlung gestellt werden konnte, sondern daß die Verteidigerin als

Vertreterin des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin auch Erklärungen im

Sinne des § 73 Abs. 2 OWiG abgeben durfte.

An der Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils sieht sich das Oberlan-

desgericht durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 15. April

1999 - Ss 144/99 (Z) - (NZV 1999, 436 = VRS 97, 187) gehindert. Nach Auffas-

sung des Oberlandesgerichts Köln kann ein vertretungsberechtigter Verteidiger

in der Hauptverhandlung die in § 73 Abs. 2 OWiG als Voraussetzung für eine

Entbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung

geforderten Erklärungen des Betroffenen nicht nachholen.

Das Oberlandesgericht Naumburg hat die Sache gemäß § 121 Abs. 2

GVG i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG dem Bundesgerichtshof zur Entschei-

dung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

"Kann ein vom Betroffenen zu seiner Vertretung - auch in der

Hauptverhandlung - bevollmächtigter Verteidiger die in § 73 Abs. 2

OWiG als Voraussetzung für eine Entbindung des Betroffenen von

der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung gefor-

derten Erklärungen auch in der Hauptverhandlung wirksam für den

unentschuldigt nicht erschienenen Betroffenen abgeben?"

3. Der Generalbundesanwalt, der die Vorlegung für zulässig hält, hat

beantragt zu beschließen:

"Für den unentschuldigt nicht erschienenen Betroffenen kann ein

zu seiner Vertretung schriftlich bevollmächtigter Verteidiger die Er-

klärung nach § 73 Abs. 2 OWiG nicht mehr in der Hauptverhand-

lung abgeben."

II.

Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzugeben, weil die Vorle-

gungsvoraussetzungen nicht gegeben sind; denn der beabsichtigten Urteils-

aufhebung durch das Oberlandesgericht Naumburg steht die Rechtsprechung

des Oberlandesgericht Köln nicht entgegen.

1. Eine Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG (i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1

OWiG) setzt voraus, daß die vorgelegte Rechtsfrage entscheidungserheblich

ist (BGHSt 43, 241, 244; Hannich in KK 4. Aufl. § 121 GVG Rdn. 37 m.w.N.).

Nur wenn die Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts, mit der

von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen werden

soll, tragende Grundlage der eigenen Entscheidung ist, kommt eine Vorlegung

in Betracht (vgl. BGHSt 3, 234, 235; 33, 61, 63). Die Vorlegung ist hingegen

nicht zulässig, wenn die unterschiedlichen Rechtsauffassungen für die Ent-

scheidung des konkreten Falles ohne Bedeutung sind (vgl. BGH VRS 59, 345,

346; Hannich aaO).

2. Nach diesen Grundsätzen ist die Vorlegung unzulässig.

a) Gemäß § 73 Abs. 1 OWiG ist der Betroffene im Bußgeldverfahren

zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet. Das Gericht entbindet

ihn jedoch auf seinen Antrag von dieser Verpflichtung, wenn er sich zur Sache

geäußert oder erklärt hat, daß er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache

äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichts-

punkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist (§ 73 Abs. 2 OWiG). § 73 Abs. 3

OWiG bestimmt, daß sich der Betroffene durch einen schriftlich bevollmäch-

tigten Verteidiger vertreten lassen kann, wenn das Gericht ihn von der Ver-

pflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden hat.

b) Das Oberlandesgericht Naumburg hält das prozessuale Vorgehen

des Amtsgerichts – und damit das angegriffene Urteil – aus zwei Gründen für

rechtsfehlerhaft: Zum einen deswegen, weil nach seiner Auffassung der Ent-

bindungsantrag noch zu Beginn der Hauptverhandlung gestellt werden konnte,

und zum anderen, weil die (insoweit bevollmächtigte) Verteidigerin noch im

Hauptverhandlungstermin Erklärungen nach § 73 Abs. 2 OWiG abgeben durf-

te. Die erste – in der Literatur umstrittene (vgl. Göhler, OWiG 13. Aufl. § 73

Rdn. 4 m.w.N.) – Frage hat das Oberlandesgericht Köln ausdrücklich offen ge-

lassen (NZV 1999, 436; ebenso in VRS 95, 429, 431). Das Oberlandesgericht

Naumburg ist deshalb nicht gehindert, die Aufhebung des amtsgerichtlichen

Urteils auf seine Rechtsauffassung zu stützen.

Soweit das Oberlandesgericht in der beabsichtigten Entscheidung die

– ebenfalls umstrittene (vgl. [bejahend] Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG Bd. 1

[Stand: Januar 2002] § 73 Rdn. 10; [verneinend] Senge in KK-OWiG 2. Aufl.

§ 73 Rdn. 19 und § 74 Rdn. 20) - Rechtsmeinung vertreten will, daß die Vertei-

digerin noch in der Hauptverhandlung Erklärungen nach § 73 Abs. 2 OWiG

abgeben durfte - wozu sich das Amtsgericht, aus seiner Sicht folgerichtig, nicht

geäußert hat -, handelt es sich nicht um eine mit der Urteilsaufhebung mitzu-

entscheidende Rechtsfrage, für die möglicherweise eine Vorlegungspflicht be-

stünde (vgl. BGHSt 17, 205, 207 f.; Franke in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl.

§ 121 GVG Rdn. 61 m.w.N.); denn mit der Urteilsaufhebung und der Zurück-

verweisung erübrigt sich eine Stellungnahme zu dieser Frage, weil inzwischen

dadurch, daß durch die von der Verteidigerin für den Betroffenen in der Haupt-

verhandlung abgegebene Äußerung für die kommende Hauptverhandlung eine

Erklärung im Sinne des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegt, eine andere Prozeßlage

entstanden ist. Auf die vorgelegte Rechtsfrage kommt es daher in dem hier zu

entscheidenden Fall nicht an.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanoviæ Sost-Scheible