BGH Beschluss vom 14.08.2002 – 1 StR 153/02
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. August 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2002 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 13. Dezember 2001 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-
sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
Senat:
1. Es bestand keine Hinweispflicht wegen veränderter Sachlage. Der im
Urteil festgestellte Geschehensablauf weicht nicht wesentlich von der Anklage
ab; jedenfalls aber war die Abweichung aus dem Gang der Hauptverhandlung
erkennbar.
a) Allerdings geht die Anklageschrift – anders als das Urteil – von einem
durch die Schläge des Angeklagten verursachten Treppensturz der Ehefrau
aus. Im Hinblick darauf, daß sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung da-
mit verteidigt hatte, der Treppensturz sei während seiner Abwesenheit erfolgt –
Ursache der tödlichen Verletzungen sei also ein Unfall –, läge in der Tat eine
wesentliche Abweichung vor, wenn die Anklage von einem – vom Verhalten
des Angeklagten unabhängigen – Treppensturz als a l l e i n i g e r Ursache
der tödlichen Verletzung ausgegangen wäre.
Dies trifft indessen nicht zu. Nach dem Anklagesatz sollen die Tätlich-
keiten des Angeklagten dazu geführt haben, daß die Ehefrau die Kellertreppe
hinunterstürzte. Im wesentlichen Ermittlungsergebnis ist ausgeführt, daß sich
das wirkliche Tatgeschehen aufgrund der gesicherten Spuren nur in groben
Zügen ableiten lasse (S. 7). Es könne ausgeschlossen werden, daß die Ehe-
frau die Verletzungen allein aufgrund des Treppensturzes erlitten habe; die
Verletzungen ließen vielmehr nur die Deutung zu, daß die Ehefrau massiv ver-
prügelt worden sei (S. 14).
Das zum Tode führende Kerngeschehen umschreiben Anklage und Ur-
teil somit im wesentlichen gleich. Es waren die massiven Faustschläge des An-
geklagten, insbesondere gegen den Schädel der Ehefrau, die zum Aufschlag
ihres Hinterkopfes und zur Bewußtlosigkeit führten. Auch wenn die Ehefrau
dabei die Treppe hinunter gestürzt sein sollte, so wäre dies im Hinblick auf die
Verantwortlichkeit des Angeklagten für die ihm angelastete Körperverletzung
mit Todesfolge keine wesentliche Veränderung der Sachlage, da sowohl nach
der Anklage als auch nach dem Urteil seine massiven Faustschläge die ent-
scheidende Todesursache gesetzt haben. Die Frage der Veränderung ist näm-
lich nicht an der (vom Anklagevorwurf abweichenden) Verteidigungsstrategie,
sondern an der zugelassenen Anklage zu messen. Der in der Anklage geschil-
derte Sachverhalt kann nur dahin verstanden werden, daß der Treppensturz
anläßlich der Gewalteinwirkungen des Angeklagten herbeigeführt wurde und
somit allenfalls mitursächlich für die Todesfolge war. Von einem Treppensturz
in Abwesenheit des Angeklagten ging die Anklage gerade nicht aus; er lag zu-
dem eher fern (vgl. UA S. 22 oben).
b) Im übrigen mußte der Angeklagte auch aus dem Gang der Hauptver-
handlung die naheliegende Möglichkeit erkennen, daß das Landgericht einen
(mitursächlichen) Treppensturz ausschließen würde. Genau dazu wurde der
Sachverständige Dr. B. – ersichtlich ausführlich – vernommen (UA S. 40/41,
43). Nach dessen Auffassung sprach gegen einen Treppensturz insbesondere,
daß die Leiche keine Einblutungen in der zentralen Rückenpartie aufwies. Da-
mit aber war für jeden Verfahrensbeteiligten offenkundig, daß – abweichend
von der Annahme der Anklage – ein Treppensturz ernsthaft auszuschließen
war, und daß das Landgericht sich dem Sachverständigenbefund anschließen
könnte.
c) Auch hinsichtlich der im Urteil festgestellten „alsbaldigen Umlagerung“
der Ehefrau durch den Angeklagten vom Kellervorraum auf die Treppe bestand
keine Hinweispflicht.
Soweit dies für den Senat rekonstruierbar ist, konnte diese Feststellung
die Verteidigung angesichts des in der Hauptverhandlung erörterten Aufschlag-
orts für die massive Schädelverletzung nicht überraschen. Zwar hatte der
Sachverständige Dr. B. den Kellervorraum „als möglichen Geschehensort
lediglich mit der Erwägung ausgeschlossen, daß die sofort blutende Riß-
quetschwunde am Hinterhaupt bei entsprechender Verweildauer zu Blutantra-
gungen am Aufschlagpunkt führen müsse, dergleichen aber im Kellervorraum
nicht in nennenswertem Umfang vorhanden gewesen sei.“ Damit mußte den
Verfahrensbeteiligten aber klar sein, daß das Gericht die Prämisse der „ent-
sprechenden Verweildauer“ im Kellervorraum für relevant halten würde. Der
Revision ist zuzugeben, daß das Urteil sich nicht dazu verhält, ob der Sachver-
ständige dazu befragt wurde, inwieweit das Blutspurenbild auch mit einer „als-
baldigen Umlagerung“ vereinbar ist. Damit wird geltend gemacht, ein Beweis-
mittel sei nicht ausgeschöpft worden. Unbeschadet des Umstands, daß
eine solche Befragung für das Revisionsgericht nicht zuverlässig rekonstruier-
bar ist, kann dem Befund des Sachverständigen im Umkehrschluß entnommen
werden, daß dieser das Blutspurenbild mit einer nur kurzen Verweildauer des
Opfers im Kellervorraum für vereinbar gehalten hat; andernfalls machte seine
Einschränkung „bei entsprechender Verweildauer“ keinen Sinn.
2. Die Beweiswürdigung enthält keine sachlich-rechtlichen Fehler.
a) Die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe seine Ehe-
frau (zunächst) auf die Treppe gelegt, um das vorangegangene Geschehen zu
verheimlichen (und einen versehentlichen Treppensturz vorzutäuschen), ist mit
der (nochmaligen) Umlagerung in den Vorraum durchaus vereinbar. Wenn er –
wovon das Landgericht ausgeht (UA S. 8) beim Eintreffen der von ihm herbei-
gerufenen Polizei einen Unglücksfall vortäuschen wollte, so ist die Lagerung
der Ehefrau in stabiler Seitenlage im Vorraum durchaus stimmig.
b) Auch einen Treppensturz hat das Landgericht rechtsfehlerfrei ausge-
schlossen (UA S. 40, 43). Die daran anschließenden Ausführungen des Sach-
verständigen auf UA S. 40/41 betreffen lediglich die Hilfserwägung, ob der An-
geklagte – wie er angab – seine Ehefrau „in gestreckter Rückenlage auf der
Treppe aufgefunden“ haben kann.
Schäfer Nack Boetticher
Schluckebier Hebenstreit