Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.08.2002 – 1 StR 153/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. August 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2002 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Nürnberg-Fürth vom 13. Dezember 2001 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-

sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der

Senat:

1. Es bestand keine Hinweispflicht wegen veränderter Sachlage. Der im

Urteil festgestellte Geschehensablauf weicht nicht wesentlich von der Anklage

ab; jedenfalls aber war die Abweichung aus dem Gang der Hauptverhandlung

erkennbar.

a) Allerdings geht die Anklageschrift – anders als das Urteil – von einem

durch die Schläge des Angeklagten verursachten Treppensturz der Ehefrau

aus. Im Hinblick darauf, daß sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung da-

mit verteidigt hatte, der Treppensturz sei während seiner Abwesenheit erfolgt –

Ursache der tödlichen Verletzungen sei also ein Unfall –, läge in der Tat eine

wesentliche Abweichung vor, wenn die Anklage von einem – vom Verhalten

des Angeklagten unabhängigen – Treppensturz als a l l e i n i g e r Ursache

der tödlichen Verletzung ausgegangen wäre.

Dies trifft indessen nicht zu. Nach dem Anklagesatz sollen die Tätlich-

keiten des Angeklagten dazu geführt haben, daß die Ehefrau die Kellertreppe

hinunterstürzte. Im wesentlichen Ermittlungsergebnis ist ausgeführt, daß sich

das wirkliche Tatgeschehen aufgrund der gesicherten Spuren nur in groben

Zügen ableiten lasse (S. 7). Es könne ausgeschlossen werden, daß die Ehe-

frau die Verletzungen allein aufgrund des Treppensturzes erlitten habe; die

Verletzungen ließen vielmehr nur die Deutung zu, daß die Ehefrau massiv ver-

prügelt worden sei (S. 14).

Das zum Tode führende Kerngeschehen umschreiben Anklage und Ur-

teil somit im wesentlichen gleich. Es waren die massiven Faustschläge des An-

geklagten, insbesondere gegen den Schädel der Ehefrau, die zum Aufschlag

ihres Hinterkopfes und zur Bewußtlosigkeit führten. Auch wenn die Ehefrau

dabei die Treppe hinunter gestürzt sein sollte, so wäre dies im Hinblick auf die

Verantwortlichkeit des Angeklagten für die ihm angelastete Körperverletzung

mit Todesfolge keine wesentliche Veränderung der Sachlage, da sowohl nach

der Anklage als auch nach dem Urteil seine massiven Faustschläge die ent-

scheidende Todesursache gesetzt haben. Die Frage der Veränderung ist näm-

lich nicht an der (vom Anklagevorwurf abweichenden) Verteidigungsstrategie,

sondern an der zugelassenen Anklage zu messen. Der in der Anklage geschil-

derte Sachverhalt kann nur dahin verstanden werden, daß der Treppensturz

anläßlich der Gewalteinwirkungen des Angeklagten herbeigeführt wurde und

somit allenfalls mitursächlich für die Todesfolge war. Von einem Treppensturz

in Abwesenheit des Angeklagten ging die Anklage gerade nicht aus; er lag zu-

dem eher fern (vgl. UA S. 22 oben).

b) Im übrigen mußte der Angeklagte auch aus dem Gang der Hauptver-

handlung die naheliegende Möglichkeit erkennen, daß das Landgericht einen

(mitursächlichen) Treppensturz ausschließen würde. Genau dazu wurde der

Sachverständige Dr. B. – ersichtlich ausführlich – vernommen (UA S. 40/41,

43). Nach dessen Auffassung sprach gegen einen Treppensturz insbesondere,

daß die Leiche keine Einblutungen in der zentralen Rückenpartie aufwies. Da-

mit aber war für jeden Verfahrensbeteiligten offenkundig, daß – abweichend

von der Annahme der Anklage – ein Treppensturz ernsthaft auszuschließen

war, und daß das Landgericht sich dem Sachverständigenbefund anschließen

könnte.

c) Auch hinsichtlich der im Urteil festgestellten „alsbaldigen Umlagerung“

der Ehefrau durch den Angeklagten vom Kellervorraum auf die Treppe bestand

keine Hinweispflicht.

Soweit dies für den Senat rekonstruierbar ist, konnte diese Feststellung

die Verteidigung angesichts des in der Hauptverhandlung erörterten Aufschlag-

orts für die massive Schädelverletzung nicht überraschen. Zwar hatte der

Sachverständige Dr. B. den Kellervorraum „als möglichen Geschehensort

lediglich mit der Erwägung ausgeschlossen, daß die sofort blutende Riß-

quetschwunde am Hinterhaupt bei entsprechender Verweildauer zu Blutantra-

gungen am Aufschlagpunkt führen müsse, dergleichen aber im Kellervorraum

nicht in nennenswertem Umfang vorhanden gewesen sei.“ Damit mußte den

Verfahrensbeteiligten aber klar sein, daß das Gericht die Prämisse der „ent-

sprechenden Verweildauer“ im Kellervorraum für relevant halten würde. Der

Revision ist zuzugeben, daß das Urteil sich nicht dazu verhält, ob der Sachver-

ständige dazu befragt wurde, inwieweit das Blutspurenbild auch mit einer „als-

baldigen Umlagerung“ vereinbar ist. Damit wird geltend gemacht, ein Beweis-

mittel sei nicht ausgeschöpft worden. Unbeschadet des Umstands, daß

eine solche Befragung für das Revisionsgericht nicht zuverlässig rekonstruier-

bar ist, kann dem Befund des Sachverständigen im Umkehrschluß entnommen

werden, daß dieser das Blutspurenbild mit einer nur kurzen Verweildauer des

Opfers im Kellervorraum für vereinbar gehalten hat; andernfalls machte seine

Einschränkung „bei entsprechender Verweildauer“ keinen Sinn.

2. Die Beweiswürdigung enthält keine sachlich-rechtlichen Fehler.

a) Die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe seine Ehe-

frau (zunächst) auf die Treppe gelegt, um das vorangegangene Geschehen zu

verheimlichen (und einen versehentlichen Treppensturz vorzutäuschen), ist mit

der (nochmaligen) Umlagerung in den Vorraum durchaus vereinbar. Wenn er –

wovon das Landgericht ausgeht (UA S. 8) beim Eintreffen der von ihm herbei-

gerufenen Polizei einen Unglücksfall vortäuschen wollte, so ist die Lagerung

der Ehefrau in stabiler Seitenlage im Vorraum durchaus stimmig.

b) Auch einen Treppensturz hat das Landgericht rechtsfehlerfrei ausge-

schlossen (UA S. 40, 43). Die daran anschließenden Ausführungen des Sach-

verständigen auf UA S. 40/41 betreffen lediglich die Hilfserwägung, ob der An-

geklagte – wie er angab – seine Ehefrau „in gestreckter Rückenlage auf der

Treppe aufgefunden“ haben kann.

Schäfer Nack Boetticher

Schluckebier Hebenstreit