Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 14.08.2002 – 1 StR 244/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 244/02

URTEIL

vom

14. August 2002

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

14. August 2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof

Nack,

Dr. Boetticher,

Schluckebier,

Hebenstreit,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-

gerichts Traunstein vom 5. Februar 2002 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten sowie

dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen

hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Wie der Generalbundesanwalt, der die Revision der Staatsanwaltschaft

nicht vertritt, bereits in seiner Antragsschrift vom 27. Juni 2002 ausgeführt hat,

ist die Verneinung bedingten Tötungsvorsatzes frei von Rechtsfehlern.

Schäfer Nack Boetticher

Schluckebier Hebenstreit