Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.08.2002 – 1 StR 265/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. August 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2002 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Stuttgart vom 24. Januar 2002 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Der Angeklagte ist von der deutschen Gerichtsbarkeit nicht be-

freit und genießt auch sonst keine Immunität vor Verfolgung

wegen der gegenständlichen Tat. Er handelte nicht in amtlicher

Eigenschaft und hielt sich auch nicht in solcher in Deutschland

auf (vgl. §§ 18, 20 Abs. 1 GVG). Auch unter völkerrechtlichen

Maßstäben kommt ihm eine uneingeschränkte persönliche Im-

munität ersichtlich nicht zu (§ 20 Abs. 2 GVG; vgl. Klein-

knecht/Meyer-Goßner StPO 25. Aufl. § 20 GVG Rdn. 4 m.w.

Nachw.). Der bei der US-amerikanischen Botschaft in Caracas/

Venezuela eingesetzte Angeklagte, ein Sergeant der US-

amerikanischen Armee und Inhaber eines "Diplomatic Pass-

port", hatte sich dort Urlaub genommen und war nach Amster-

dam geflogen (vgl. im Zusammenhang der Urteilsgründe UA

S. 12), woran sich dann die Tatausführung - der Transport

vermeintlicher Betäubungsmittel von den Niederlanden nach

Deutschland - anschloß.

2. Auf der Ablehnung des Beweisbegehrens, das auf Beiziehung

der für den Tatzeitraum erstellten Mobiltelefon-Abrechnung des

Angeklagten aus Venezuela und deren Verlesung gerichtet

war, kann das Urteil nicht beruhen. Der Antrag war als Beweis-

ermittlungsantrag gefaßt; er gab im Behauptungsteil lediglich

ein Beweisziel an (Z. habe den Angeklagten nicht ange-

rufen; vgl. dazu BGHSt 39, 251). Unter Aufklärungsgesichts-

punkten mußte die Strafkammer dem ersichtlich nicht nachge-

hen, nachdem Z. von dem Anruf berichtet, der Angeklagte

selbst ihn im Ermittlungsverfahren bestätigt hatte und der An-

geklagte dann tatsächlich von Venezuela in die Niederlande

gereist und im Anschluß an den Drogentransport in D.

festgenommen worden war. Selbst wenn der Antrag dahin aus-

zulegen gewesen wäre, daß die Verteidigung bewiesen sehen

wollte, Z. habe den Angeklagten nicht auf seinem Mobil-

telefon angerufen und dies müsse sich auch aus der Abrech-

nung ergeben (für letzteres war allerdings bei Antragstellung in

der Hauptverhandlung kein Beweis angetreten worden, ob-

gleich eine solche Abrechnungspraxis von der hiesigen abwi-

che), so schließt der Senat angesichts der gesamten Beweis-

umstände aus, daß die Strafkammer insgesamt zu einem ande-

ren, dem Angeklagten günstigeren Beweisergebnis hätte kom-

men können, wenn sich tatsächlich ergeben hätte, daß der An-

ruf Z. s im Vorfeld der Tat den Angeklagten nicht auf des-

sen Mobiltelefon erreicht hätte. Die Entgegennahme des Ge-

sprächs auf einem anderen Anschluß war nicht so fernliegend,

als daß mit einer dahingehenden Würdigung nicht hätte ge-

rechnet werden müssen.

Schäfer Nack Boetticher

Herr RiBGH Hebenstreit ist infolge Urlaubs an der Unter- schrift gehindert.

Schluckebier Nack