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BGH Beschluß vom 14.08.2002 – 1 StR 272/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 272/02

BESCHLUSS

vom

14. August 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2002 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Mannheim vom 25. März 2002 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt

der Senat:

Die strafschärfenden Erwägungen auf UA S. 39 verstoßen nicht

gegen § 46 Abs. 3 StGB. Die hierbei berücksichtigten Umstände,

daß der Angeklagte "das ihm von seiner Ehefrau entgegenge-

brachte Vertrauen grob mißbraucht" und daß er seine Stieftochter

"als bloßes Objekt seiner sexuellen Bedürfnisse betrachtet [habe],

das ihm zu Willen sein hatte, wann immer er dies verlangte", sind

keine Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes der hier verwirk-

lichten § 174 Abs. 1 Nr. 1, § 176 und § 177 StGB (vgl. auch BGH

NStZ 2001, 28). Derartige moralisierende Erwägungen, die nicht

verdeutlichen, welchen anerkannten Strafzumessungsgesichts-

punkten zur Beurteilung der Tat und des Täters sie zuzuordnen

sind, sind nichtssagend und überflüssig. Sie können gegenüber

dem Angeklagten die Gefahr einer gefühlsmäßigen, auf unklaren

Erwägungen beruhenden Strafzumessung begründen (vgl. BGH,

Beschluß vom 26. September 2001 - 1 StR 394/01). Der Senat

kann jedoch letztlich ausschließen, daß die Jugendkammer ange-

sichts des gewichtigen Schuldumfangs auch ohne Verwendung

der beanstandeten Strafzumessungserwägungen auf niedrigere

Einzelstrafen und damit auch auf eine mildere Gesamtstrafe er-

kannt hätte.

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