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BGH Beschluss vom 14.08.2002 – 2 ARs 237/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 237/02 2 AR 123/02

BESCHLUSS

vom

14. August 2002

in der Strafsache

gegen

Az.: 496 Js 14261/99 Staatsanwaltschaft Potsdam Az.: 3 Ls 496 Js 14261/99 (34/99) Amtsgericht Rathenow Az.: 4 AR 3/02 Amtsgericht Zerbst Az.: 21 AR 236/02 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts am 14. August 2002 beschlossen:

1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Rathenow - Jugend-

schöffengericht - vom 2. April 2002 wird aufgehoben.

2. Das Amtsgericht Rathenow ist für die Untersuchung und Ent-

scheidung der Sache weiterhin zuständig.

Gründe:

Die Abgabe der Sache an das Amtsgericht Zerbst ist nicht zweckmäßig.

Zwar soll der inzwischen erwachsene Angeklagte im dortigen Bezirk wohnen;

das Amtsgericht Rathenow ist jedoch mit der Sache, in der es Tatbeteiligte ab-

geurteilt und auch gegen den Angeklagten bereits eine Hauptverhandlung be-

gonnen hat, vertraut; hierbei kommt es darauf, ob sich die Geschäftsverteilung

seither geändert hat, nicht an. Da der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Taten

jedenfalls teilweise bestreitet, müßten zu einer Hauptverhandlung auch die

Zeugen nach Zerbst reisen. Der sonst im Verfahren gegen Heranwachsende

maßgebliche Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe tritt daher hier zurück.

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Fischer