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BGH Urteil vom 14.08.2002 – XII ZB 13/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. August 2002

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2002 durch die

Richter Gerber, Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Vézina und

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beschlossen:

1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Familien-

senats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

vom 20. Dezember 2001 wird als unzulässig verworfen, soweit

sie sich gegen die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe für die

zweite Instanz richtet. Im übrigen wird sie als unbegründet zu-

rückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 3.579

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Gründe

I.

Der Beklagte hat gegen ein in einem Unterhaltsverfahren zu seinen

Lasten ergangenes Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Kassel vom

19. April 2001 Berufung eingelegt. Auf seinen Antrag hat das Oberlandesgericht

die Berufungsbegründungsfrist bis zum 25. September 2001 verlängert. Mit

Schriftsatz vom 12. Oktober 2001 hat er die Berufung begründet und gleichzei-

tig wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand sowie Prozeßkostenhilfe beantragt. Zur Begründung des

Wiedereinsetzungsgesuchs hat er ausgeführt, die seit Jahren mit der Fristen-

kontrolle befaßte Bürovorsteherin seines Prozeßbevollmächtigten habe auf den

die Berufungsbegründungsfrist verlängernden Beschluß des Oberlandesge-

richts vom 24. Juli 2001 die bürointern als "Rotfrist" bezeichnete Ablauffrist zum

25. September 2001 nebst Vorfristen für den 7., 14. und 21. September 2001

notiert und durch ihr Handzeichen gleichzeitig bestätigt, daß sie diese Fristen in

den gesonderten Eilfristenkalender eingetragen habe. Versehentlich habe sie

jedoch nur die Vorfristen, nicht aber die Ablauffrist in den Eilfristenkalender ein-

getragen. Sein Prozeßbevollmächtigter, der bis einschließlich Freitag, den

21. September 2001 in Urlaub gewesen sei, habe verfügt, daß ihm die Akte am

21. September 2001 auf seinen Stuhl gelegt werden solle. Am Sonntag, den

23. September 2001, sei sein Prozeßbevollmächtigter nicht mehr dazu gekom-

men, die ihm vorgelegte Akte zu bearbeiten, und habe keine weitere Verfügung

mehr getroffen, weil er davon ausgegangen sei, daß ihm entsprechend einer

allgemeinen Weisung in der Kanzlei die Akte am Tag des Fristablaufs vormit-

tags mit einem schriftlichen Vermerk, der auf die "Rotfrist" ausdrücklich hinwei-

se, vorgelegt und er gegen 12.00 Uhr an deren Erledigung erinnert werden

würde. Wäre die "Rotfrist" vom 25. September im Fristenkalender notiert gewe-

sen, so wäre dies geschehen und damit die fristgerechte Einreichung der Be-

rufungsbegründung sichergestellt gewesen. Wo sich die Akte am 24. und

25. September 2001 befunden habe, lasse sich nicht mehr nachvollziehen.

Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 20. Dezember 2001 die

beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung

des Beklagten als unzulässig verworfen, sowie den Antrag auf Bewilligung von

Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen. Gegen diesen, am 28. Dezember 2001 zur

Geschäftsstelle gegebenen, den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am

2. Januar 2002 zugestellten Beschluß richtet sich die am 16. Januar 2002 ein-

gegangene sofortige Beschwerde.

II.

Auf die sofortige Beschwerde ist gemäß § 26 Nr. 10 EGZPO altes Recht

anwendbar, da der angefochtene Beschluß vom 20. Dezember 2001 am

28. Dezember 2001 der Geschäftsstelle übergeben worden ist.

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Ver-

weigerung der Prozeßkostenhilfe für die zweite Instanz richtet. Insoweit ist kein

Rechtsmittel gegeben (§ 567 IV ZPO).

Im übrigen ist die sofortige Beschwerde nach §§ 519 b Abs. 2, 621 d

Abs. 2 ZPO a.F. statthaft und auch sonst zulässig, hat aber in der Sache keinen

Erfolg.

Die Berufung ist unzulässig, weil sie erst nach Ablauf der bis

25. September 2001 eingeräumten Frist begründet worden ist (§§ 519 Abs. 2,

519 b Abs. 1 ZPO a.F.). Das Berufungsgericht hat den Antrag des Beklagten,

ihm wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand zu gewähren, zu Recht zurückgewiesen, weil die Versäu-

mung der Berufungsbegründungsfrist auf einem Verschulden seines Prozeßbe-

vollmächtigten beruht und dies dem Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzu-

rechnen ist.

Zutreffend hält es das Berufungsgericht für ausschlaggebend, daß die

Akte dem Prozeßbevollmächtigten am 21. September 2001 zur Fertigung der

Berufungsbegründung vorgelegt worden ist und er sie - nach seiner Rückkehr

aus dem Urlaub - am 23. September 2001, somit zwei Tage vor Ablauf der Be-

rufungsbegründungsfrist, in seinem Arbeitszimmer vorfand. In den Akten war

- anders als im Fristenkalender - unmißverständlich vermerkt, daß die Frist am

25. September 2001 ablief. Damit entstand eine eigene Pflicht des Prozeßbe-

vollmächtigten zur Prüfung und Beachtung des Fristablaufs, und zwar unab-

hängig davon, ob er sich sogleich zur Bearbeitung der Sache entschloß (BGH,

Urteil vom 14. Januar 1997 - VI ZB 24/96 - NJW 1997, 1311). Von dieser eige-

nen Verantwortung für die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist konnte

sich der Prozeßbevollmächtigte auch nicht durch die allgemein erteilte Anwei-

sung an seine Bürovorsteherin, ihm am Tage des Fristablaufs die Akten erneut

vorzulegen bzw. ihn an die noch unerledigten Fristsachen zu erinnern, befreien.

Daß diese Erinnerung ausblieb, weil die Bürovorsteherin den Ablauf der Frist

versehentlich nicht eingetragen hatte, schließt das Verschulden des Prozeßbe-

vollmächtigten nicht aus (BGH aaO m.w.N.).

Gerber Sprick Wagenitz

Vézina

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