Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 14.08.2002 – XII ZR 139/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. August 2002

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2002 durch die

Richter Gerber, Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Vézina und Neškoviæ

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil

der 15. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25. Januar

2002 gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, wird zu-

rückgewiesen.

Gründe

I.

Die Klägerin hat der Beklagten mit Mietverträgen vom 18. Oktober 2000

in der Stuttgarter Markthalle einen 33 m² großen Standplatz sowie zwei Lager-

räume im Untergeschoß vermietet. Mit Schreiben vom 27. August 2001 hat sie

die ordentliche Kündigung des Mietvertrages erklärt. Die Beklagte will die Kün-

digung nicht akzeptieren und wendet u.a. ein, die Kündigung verstoße gegen

Vorschriften der Gewerbeordnung und der Gemeindeordnung, sie sei rechts-

mißbräuchlich und diskriminierend und verletze außerdem die Grundrechte auf

Gleichbehandlung und auf freie Religionsausübung.

Die Klägerin hat Räumungsklage erhoben. Das Landgericht hat die Be-

klagte zur Räumung zum 31. März 2002 verurteilt. Zur Begründung hat es aus-

geführt, die Klägerin sei berechtigt gewesen, das Mietverhältnis mit der gesetz-

lichen Frist des § 565 Abs. 1 a BGB a.F. zu kündigen. Aufgrund der von der

Klägerin Ende August 2001 erklärten ordentlichen Kündigung ende das Miet-

verhältnis dementsprechend am 31. März 2002. Die Klägerin sei nicht aus be-

sonderen Gründen gehindert, von dieser Kündigungsmöglichkeit Gebrauch zu

machen.

Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht

hat das Berufungsurteil für vorläufig vollstreckbar erklärt und angeordnet, daß

die Beklagte die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von

25.000 € abwenden könne, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Si-

cherheit in gleicher Höhe leiste. Einen Antrag der Beklagten, ihr Vollstreckungs-

schutz nach § 712 ZPO zu gewähren, hat das Oberlandesgericht abgelehnt.

Die Revision gegen dieses Urteil hat es nicht zugelassen.

Die Beklagte hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Klägerin hat

angekündigt, aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Räumungsurteil die

Zwangsvollstreckung zu betreiben. Die Beklagte beantragt, die Zwangsvoll-

streckung bis zur Entscheidung des Senats in der Hauptsache gegen Sicher-

heitsleistung einstweilen einzustellen.

II.

Dem Antrag konnte nicht stattgegeben werden. Es kann in diesem Zu-

sammenhang dahingestellt bleiben, ob die Nichtzulassungsbeschwerde der

Beklagten zulässig und begründet ist und ob, wenn der Senat ihr stattgeben

würde, die Revision der Beklagten Aussicht auf Erfolg hätte. Eine Einstellung

der Zwangsvollstreckung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die be-

sonderen Voraussetzungen für eine solche Einstellung (§ 719 Abs. 2 ZPO)

nicht gegeben sind.

Für den Fall, daß gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Re-

vision eingelegt ist, sieht das Gesetz in § 719 Abs. 2 ZPO eine Einstellung der

Zwangsvollstreckung nur vor, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen

nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes In-

teresse des Gläubigers entgegensteht. Die Beklagte hat nicht dargelegt und

schon gar nicht glaubhaft gemacht (§ 719 Abs. 2 Satz 2 ZPO), daß ihr durch die

Vollstreckung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil unersetzliche

Nachteile im Sinne dieser Vorschrift entstehen würden. Die Beklagte macht le-

diglich geltend, daß durch die Räumung vollendete Tatsachen geschaffen wür-

den, daß sie den Umsatz und den Gewinn, den sie mit dem Stand erzielt habe,

verlieren würde und daß die von ihr getätigten Investitionen verloren wären.

Abgesehen davon, daß die Beklagte den tatsächlichen Inhalt dieses Vortrages

in keiner Weise glaubhaft gemacht hat, reicht der Vortrag nicht aus, um das

Drohen eines unersetzlichen Nachteils im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO zu be-

gründen. Es handelt sich um Nachteile, die regelmäßig mit der Vollstreckung

aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Berufungsurteil verbunden sind.

Solche Nachteile rechtfertigen aber eine einstweilige Einstellung der Zwangs-

vollstreckung gerade nicht, und zwar selbst dann nicht, wenn sie nach einem

Erfolg der Revision nicht uneingeschränkt rückgängig gemacht werden könnten

(ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Beschluß vom 20. Juni 2000 - X ZR

88/00 - NJW 2000, 3008; Zöller/Herget, ZPO 23. Aufl., § 719 Rdn. 6, jeweils

m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).

Sollte eine Revision der Beklagten Erfolg haben, könnte die Beklagte

nach § 717 Abs. 2 ZPO wegen des ihr entgangenen Gewinns und wegen nutz-

los gewordener Investitionen Schadensersatz von der Klägerin verlangen. Es

gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin finanziell nicht in der Lage wä-

re, einen der Beklagten zustehenden Schadensersatzanspruch in voller Höhe

zu erfüllen.

Daß die Beklagte im Falle ihres Obsiegens in der Revisionsinstanz auf

einen Schadensersatzanspruch angewiesen wäre, ergibt sich aus der grund-

sätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers, dem Interesse eines in zweiter In-

stanz erfolgreichen Klägers an einer vorläufigen Vollstreckung Vorrang einzu-

räumen vor dem Interesse des Beklagten, erst leisten zu müssen, wenn er auch

in der Revisionsinstanz unterlegen ist.

Gerber

Sprick

Wagenitz

Vézina

Neškoviæ