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BGH Urteil vom 15.08.2002 – 3 StR 166/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 166/02

URTEIL

vom

15. August 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. August

2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Winkler,

Pfister,

von Lienen,

Becker

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung,

Staatsanwältin bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Kleve vom 28. Januar 2002 wird verworfen. Die Formel des

schriftlichen Urteils wird klarstellend dahin ergänzt, daß die

sichergestellten Betäubungsmittel (690,5 g Kokain, 124,6 g

Cannabisharz und 7,721 g Cannabiskraut) eingezogen werden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum uner-

laubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer

Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen

gerichtete, auf Verfahrensrügen und Beanstandungen der Verletzung materi-

ellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

Zum Schuldspruch hat die Überprüfung des Urteils aus den Gründen der

Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten erbracht.

Auch die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden.

Bei der Entscheidung, die Tat nicht als minder schweren Fall der uner-

laubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 2

BtMG) zu beurteilen, hat das Landgericht die vom Angeklagten geleistete Auf-

klärungshilfe sowie weitere Milderungsgründe berücksichtigt und gegen die

schulderschwerenden Elemente, vor allem die große Menge des eingeführten

Rauschgifts (u. a. 690,5 g Kokain mit einem KHC-Anteil von 48,8 %) und die

mehrfachen Vorstrafen des Angeklagten, abgewogen. Rechtsfehler sind dabei

nicht festzustellen.

Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist auch nicht zu

besorgen, daß die Strafkammer zwar die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1

BtMG bejaht, jedoch die Möglichkeit der Milderung gemäß § 49 Abs. 2 StGB

übersehen haben könnte. Die Urteilsgründe belegen vielmehr, daß sie eine

solche Strafrahmenverschiebung vorgenommen hat. Dies folgt aus den Ausfüh-

rungen des Landgerichts auf UA S. 15, wonach es "zunächst" vom Strafrahmen

des § 30 Abs. 1 BtMG ausgegangen ist, dann zwar "auch unter Berücksichti-

gung von § 31 BtMG" einen minder schweren Fall nach § 30 Abs. 2 BtMG ab-

gelehnt, aber schließlich ausgeführt hat, daß "§ 31 Nr. 1 BtMG anzuwenden"

ist, wobei es nach Darlegung der gewichtigen Ermittlungserfolge hinzugefügt

hat, daß die "Strafmilderung des § 31 BtMG dem Angeklagten ... in erheblicher

Weise zu Gute kommen müsse".

Das Landgericht hat, wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll er-

gibt (§ 274 StPO), das Urteil dahingehend verkündet, daß die sichergestellten,

im einzelnen bezeichneten Betäubungsmittel eingezogen werden. Der Senat

ergänzt die Entscheidungsformel des schriftlichen Urteils entsprechend.

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Becker