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BGH Urteil vom 15.08.2002 – 3 StR 166/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
15. August 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. August
2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Winkler,
Pfister,
von Lienen,
Becker
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung,
Staatsanwältin bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kleve vom 28. Januar 2002 wird verworfen. Die Formel des
schriftlichen Urteils wird klarstellend dahin ergänzt, daß die
sichergestellten Betäubungsmittel (690,5 g Kokain, 124,6 g
Cannabisharz und 7,721 g Cannabiskraut) eingezogen werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum uner-
laubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen
gerichtete, auf Verfahrensrügen und Beanstandungen der Verletzung materi-
ellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
Zum Schuldspruch hat die Überprüfung des Urteils aus den Gründen der
Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten erbracht.
Auch die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden.
Bei der Entscheidung, die Tat nicht als minder schweren Fall der uner-
laubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 2
BtMG) zu beurteilen, hat das Landgericht die vom Angeklagten geleistete Auf-
klärungshilfe sowie weitere Milderungsgründe berücksichtigt und gegen die
schulderschwerenden Elemente, vor allem die große Menge des eingeführten
Rauschgifts (u. a. 690,5 g Kokain mit einem KHC-Anteil von 48,8 %) und die
mehrfachen Vorstrafen des Angeklagten, abgewogen. Rechtsfehler sind dabei
nicht festzustellen.
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist auch nicht zu
besorgen, daß die Strafkammer zwar die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1
BtMG bejaht, jedoch die Möglichkeit der Milderung gemäß § 49 Abs. 2 StGB
übersehen haben könnte. Die Urteilsgründe belegen vielmehr, daß sie eine
solche Strafrahmenverschiebung vorgenommen hat. Dies folgt aus den Ausfüh-
rungen des Landgerichts auf UA S. 15, wonach es "zunächst" vom Strafrahmen
des § 30 Abs. 1 BtMG ausgegangen ist, dann zwar "auch unter Berücksichti-
gung von § 31 BtMG" einen minder schweren Fall nach § 30 Abs. 2 BtMG ab-
gelehnt, aber schließlich ausgeführt hat, daß "§ 31 Nr. 1 BtMG anzuwenden"
ist, wobei es nach Darlegung der gewichtigen Ermittlungserfolge hinzugefügt
hat, daß die "Strafmilderung des § 31 BtMG dem Angeklagten ... in erheblicher
Weise zu Gute kommen müsse".
Das Landgericht hat, wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll er-
gibt (§ 274 StPO), das Urteil dahingehend verkündet, daß die sichergestellten,
im einzelnen bezeichneten Betäubungsmittel eingezogen werden. Der Senat
ergänzt die Entscheidungsformel des schriftlichen Urteils entsprechend.
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Becker