BGH Urteil vom 15.08.2002 – 3 StR 225/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
15. August 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. August
2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
Pfister,
Becker
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin in der Verhandlung,
Staatsanwältin bei der Verkündung
als Vertreterinnen der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten
gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom
31. Oktober 2001 werden verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen;
die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft werden
der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-
heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststel-
lungen hat der Angeklagte seinen Vater, der die Familie seit Jahren in erhebli-
cher Weise mißhandelte und tyrannisierte, mit einem Beil erschlagen. Dabei
war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge einer posttraumatischen
Belastungsstörung im Zusammenwirken mit affektbestimmenden Einwirkungen
und der alkoholischen Beeinflussung erheblich vermindert. Die Strafkammer
hat die Strafe dem Strafrahmen des § 213 StGB entnommen, aber eine zusätz-
dernden Umstände nicht für sich allein, sondern nur unter Berücksichtigung
me eines sonstigen minder schweren Falles nach § 213 Alt. 2 StGB rechtferti-
gen.
Hiergegen richten sich die auf das Strafmaß beschränkten Revisionen
des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft, die ihr Rechtsmittel zu seinen
Gunsten eingelegt hat. Beide haben keinen Erfolg. Weder die Strafrahmenwahl
noch die Strafzumessung selbst weisen einen Rechtsfehler auf.
1. Der von der Staatsanwaltschaft gesehene Widerspruch in den Straf-
zumessungserwägungen besteht nicht. Das Landgericht durfte einerseits ohne
Rechtsfehler aufgrund der Beurteilung des Sachverständigen davon ausgehen,
daß sich das Tatgeschehen aus forensisch-psychiatrischer Sicht als aggressi-
ve Durchbruchshandlung einer leichtgradig schwachsinnigen Persönlichkeit im
Zustand einer chronischen Konfliktsituation unter akuter alkoholischer Beein-
flussung darstellt, und andererseits zu seinen Lasten berücksichtigen, daß er
den schließlich gefaßten Tatentschluß konsequent und zielgerichtet umgesetzt
hat. Damit hat die Strafkammer den die Tat kennzeichnenden Umständen
Rechnung getragen, daß der Angeklagte einerseits bereits über längere Zeit
den Gedanken gefaßt hatte, seinen Vater zu töten, aber aus Angst vor Strafe
gezögert und sich erst unter dem Einfluß des Krankenhausaufenthaltes seiner
Mutter und seiner akuten Alkoholisierung zur Tat entschlossen hatte, danach
aber "konsequent und zielgerichtet" vorgegangen ist, indem er sich nach Fas-
sung des Tatentschlusses mit Tatwaffe und Handschuhen zur Spurenverwi-
schung ausrüstete und seinen Schwager unter Vorspiegelung eines anderen
Zwecks veranlaßte, ihn von M. zur Wohnung seines
Vaters in E. zu fahren. Daß die Strafkammer bei dieser
Bewertung die eingeschränkte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht be-
dacht haben könnte, lassen die Urteilsgründe nicht besorgen.
2. Soweit der Angeklagte beanstandet, daß neben dem Geständnis nicht
auch noch die dem Sachverständigen gegenüber geäußerte Reue strafmil-
dernd berücksichtigt worden wäre, geht er von urteilsfremden Umständen aus.
Im übrigen läge hierin, wie der Generalbundesanwalt zu Recht ausgeführt hat,
kein bestimmender Strafmilderungsgrund.
Da somit Rechtsfehler nicht vorliegen, hat das Revisionsgericht die tat-
richterliche Bewertung, wonach die übrigen Strafzumessungstatsachen ohne
die Berücksichtigung erheblich verminderter Schuldfähigkeit nicht ausreichen,
einen sonst minder schweren Fall im Sinne des § 213 Alt. 2 StGB zu begrün-
den, hinzunehmen, auch wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung vorstell-
bar erscheint.
Tolksdorf Miebach Winkler
Pfister Becker