BGH Beschluss vom 15.08.2002 – 4 StR 225/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. August 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. August 2002
einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Stendal vom 7. November 2001 i.V.m. dem Berichti-
gungsbeschluß vom 4. April 2002 werden als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-
sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird
das Urteil, soweit es den Angeklagten S. betrifft, dahin er-
gänzt, daß die Höhe eines Tagessatzes (UA 34) auf einen Eu-
ro festgesetzt wird (§ 40 Abs. 2 StGB; vgl. BGHSt 30, 93, 96,
97).
Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts
vom 11. Juni 2002 bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrügen sind - auch soweit sie nach der erneuten
Zustellung des Urteils zusammen mit dem Berichtigungsbe-
schluß erhoben wurden - jedenfalls unbegründet. Soweit das
Landgericht - rechtlich bedenklich - eine Versuchsmilderung
versagt hat (UA 33), hat sich dies hier nicht zum Nachteil der
Angeklagten ausgewirkt, weil die Strafkammer rechtsfehlerhaft
- zugunsten der Angeklagten - von einem zu niedrigen
Strafrahmen (von einem Jahr bis zu 10 Jahren, statt von einem
Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe) ausgegangen ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Athing Sost-Scheible