BGH Beschluss vom 15.08.2002 – I ZB 14/00
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. August 2002
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Marke Nr. 2 056 627
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. August 2002 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Prof.
Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 28. Senats (Mar-
ken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 10. No-
vember 1999 wird auf Kosten der Widersprechenden zurückgewie-
sen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000
festgesetzt.
Gründe
I. Die Widersprechende hat aus ihrer für Dienstleistungen der Klasse 42
eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. 2 034 039 "TACO BELL" Widerspruch ge-
gen die gemäß § 6a WZG für Waren und Dienstleistungen verschiedener
Klassen, u.a. der Klasse 42 eingetragenen Wortmarke Nr. 2 056 627 "TACO
BELL" Widerspruch erhoben.
Die Markenstelle hat dem Widerspruch teilweise entsprochen und die
teilweise Löschung der jüngeren Marke angeordnet.
Die hiergegen erhobene Beschwerde der Markeninhaberin hatte Erfolg
und führte zur Aufhebung der Entscheidung der Markenstelle, soweit die Lö-
schung der Marke angeordnet worden ist, sowie zur Zurückweisung des Wi-
derspruchs und der Beschwerde der Widersprechenden.
Mit ihrer (nicht zugelassenen) Rechtsbeschwerde begehrt die Wider-
sprechende die Aufhebung des Beschlusses des Bundespatentgerichts.
II. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Markeninhaberin
für begründet gehalten, weil der Widerspruch unzulässig sei. Dazu hat es aus-
geführt:
Die Widersprechende habe sich in einem zwischen den Beteiligten an-
hängigen Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Wege
eines Vergleichs verpflichtet, sämtliche von ihr angemeldeten oder bereits ein-
getragenen Marken und Geschäftskennzeichen von Gesellschaften, an denen
sie beteiligt sei oder die sie vertrete, die die Bezeichnung "TACO BELL" in
Wort-/Bildzeichen enthalten, im In- und Ausland aufzugeben; sie werde sämtli-
che Angriffe auf "TACO BELL"-Marken der Markeninhaberin einstellen.
Wegen des Vergleichs hätte es der Widersprechenden obgelegen, den
Widerspruch umgehend zurückzunehmen. Eine entsprechende Erklärung sei
jedoch nicht zu den Akten gelangt. Die unanfechtbare Verpflichtung aus dem
Vergleich stehe der Geltendmachung von Rechten aus der Widerspruchsmarke
gegen die jüngere Marke entgegen. Auf die damit bestehende prozeßhindern-
de Einrede habe sich die Markeninhaberin auch berufen. Der Widerspruch sei
deshalb als unzulässig anzusehen.
III. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie nach § 83
Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 6 MarkenG statthaft. Die Widersprechende rügt hierzu mit
näheren Ausführungen, ihr sei im Beschwerdeverfahren das rechtliche Gehör
versagt worden und der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen verse-
hen. Das reicht für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde aus; ob die Rügen
durchgreifen ist eine Frage der Begründetheit (BGH, Beschl. v. 3.12.1998
- I ZB 14/98, GRUR 1999, 500, 501 = WRP 1999, 435 - DILZEM).
2. Die Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache aber erfolglos.
a) Die Rüge der fehlenden Begründung greift nicht durch, weil das Bun-
despatentgericht eine Begründung gegeben hat, die nach der Auffassung der
Rechtsbeschwerde lediglich unrichtig ist. Da die Vorschrift des § 83 Abs. 3
Nr. 6 MarkenG den Begründungszwang sichern soll, reicht aber die Angabe
jedes Grundes, mag er vorliegen oder nicht, mag er rechtsfehlerhaft beurteilt
worden sein oder nicht, aus, um dem Erfordernis einer Begründung zu genü-
gen (BGH, Beschl. v. 24.4.1997 - I ZB 1/96, GRUR 1997, 636, 637 = WRP
1997, 761 - Makol).
b) Es kann offenbleiben, ob das Bundespatentgericht gegen seine
Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen hat. Die Widersprechende
war vom Bundespatentgericht darauf hingewiesen worden, daß es dem Ab-
schluß des vorgelegten und der Widersprechenden zur Kenntnis gegebenen
Prozeßvergleichs verfahrensrechtliche Bedeutung beimessen werde. Dabei
war den Verfahrensbeteiligten bekannt, daß die Widersprechende mit einem
Protokollberichtigungsantrag in dem Zivilprozeß Bedenken gegen die Wirk-
samkeit des Vergleichs vorgebracht hatte. Diese wurden mit Beschluß des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main verworfen. Dieser Beschluß, über den
die Markeninhaberin das Bundespatentgericht schriftsätzlich informiert hatte,
war Grundlage der angefochtenen Entscheidung. Das Bundespatentgericht,
das den letztgenannten Schriftsatz der Widersprechenden nicht mitgeteilt hat,
hat damit an sich gegen den Grundsatz verstoßen, daß es seine Entscheidung
nur auf Tatsachen stützen darf, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten
(§ 78 Abs. 2 MarkenG). Es ist nicht ohne weiteres ersichtlich, daß die mögli-
cherweise darin liegende Verletzung des rechtlichen Gehörs für die Entschei-
dung kausal war. Dem Inhalt der Akten ist nämlich zu entnehmen, daß die Wi-
dersprechende lange Zeit vor der Entscheidung des Bundespatentgerichts
Kenntnis von dem den Protokollberichtigungsantrag ablehnenden Beschluß
hatte.
c) Die Rechtsbeschwerde bleibt erfolglos, weil der Streit um die Wirk-
samkeit des Prozeßvergleichs, in dem die Widersprechende sich verpflichtet
hatte, sämtliche Angriffe gegen die "TACO BELL"-Marken der Markeninhaberin
einzustellen und unverzüglich alle hierzu erforderlichen Verfahrenserklärungen
abzugeben, durch das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
21. Dezember 2000 und den hierzu ergangenen Nichtannahmebeschluß des
Bundesgerichtshofes vom 28. Februar 2002 - I ZR 175/01 endgültig erledigt ist.
Die Aufrechterhaltung des Widerspruchs erweist sich demnach, wie das Bun-
despatentgericht zutreffend entschieden hat, als unzulässig.
Ein etwaiger Verstoß gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Ge-
hörs hätte sich demnach nicht auf die zutreffende Sachentscheidung ausge-
wirkt (vgl. BGH, Beschl. v. 30.1.1997 - I ZB 3/95, GRUR 1997, 637, 638 = WRP
1997, 762 - Top Selection), so daß die Rechtsbeschwerde erfolglos bleibt.
IV. Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Widersprechen-
den (§ 90 Abs. 2 MarkenG) zurückzuweisen.
Ullmann
Starck
Bornkamm
Pokrant
Büscher