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BGH Beschluss vom 15.08.2002 – I ZB 15/00

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. August 2002

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung Nr. P 45 666/29

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. August 2002 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Prof.

Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 28. Senats (Mar-

ken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 10. No-

vember 1999 wird auf Kosten der Widersprechenden zurückgewie-

sen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000

festgesetzt.

Gründe

I. Die Widersprechende hat aus ihrer für Dienstleistungen der Klasse 42

eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. 2 034 039 "TACO BELL" Widerspruch ge-

gen die für Waren und Dienstleistungen verschiedener Klassen, u.a. der Klas-

se 42 angemeldete Wort-/Bildmarke Nr. P 45 666/29 "TACO BELL" erhoben.

Die Markenstelle hat dem Widerspruch teilweise entsprochen und die

Anmeldung teilweise zurückgewiesen.

Die hiergegen erhobene Beschwerde der Anmelderin hatte Erfolg und

führte zur Aufhebung der Entscheidung der Markenstelle, soweit die Anmel-

dung zurückgewiesen worden ist, sowie zur Zurückweisung des Widerspruchs

und der Beschwerde der Widersprechenden.

Mit ihrer (nicht zugelassenen) Rechtsbeschwerde begehrt die Wider-

sprechende die Aufhebung des Beschlusses des Bundespatentgerichts.

II. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Anmelderin für be-

gründet gehalten, weil der Widerspruch unzulässig sei. Dazu hat es ausge-

führt:

Die Widersprechende habe sich in einem zwischen den Beteiligten an-

hängigen Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Wege

eines Vergleichs verpflichtet, sämtliche von ihr angemeldeten oder bereits ein-

getragenen Marken und Geschäftskennzeichen von Gesellschaften, an denen

sie beteiligt sei oder die sie vertrete, die die Bezeichnung "TACO BELL" in

Wort-/Bildzeichen enthalten, im In- und Ausland aufzugeben; sie werde sämtli-

che Angriffe auf "TACO BELL"-Marken der Anmelderin einstellen.

Wegen des Vergleichs hätte es der Widersprechenden obgelegen, den

Widerspruch umgehend zurückzunehmen. Eine entsprechende Erklärung sei

jedoch nicht zu den Akten gelangt. Die unanfechtbare Verpflichtung aus dem

Vergleich stehe der Geltendmachung von Rechten aus der Widerspruchsmarke

gegen die angemeldete Marke entgegen. Auf die damit bestehende prozeßhin-

dernde Einrede habe sich die Anmelderin auch berufen. Der Widerspruch sei

deshalb als unzulässig anzusehen.

III. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie nach § 83

Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 6 MarkenG statthaft. Die Widersprechende rügt hierzu mit

näheren Ausführungen, ihr sei im Beschwerdeverfahren das rechtliche Gehör

versagt worden und der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen verse-

hen. Das reicht für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde aus; ob die Rügen

durchgreifen ist eine Frage der Begründetheit (BGH, Beschl. v. 3.12.1998

- I ZB 14/98, GRUR 1999, 500, 501 = WRP 1999, 435 - DILZEM).

2. Die Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache aber erfolglos.

a) Die Rüge der fehlenden Begründung greift nicht durch, weil das Bun-

despatentgericht eine Begründung gegeben hat, die nach der Auffassung der

Rechtsbeschwerde lediglich unrichtig ist. Da die Vorschrift des § 83 Abs. 3

Nr. 6 MarkenG den Begründungszwang sichern soll, reicht aber die Angabe

jedes Grundes, mag er vorliegen oder nicht, mag er rechtsfehlerhaft beurteilt

worden sein oder nicht, aus, um dem Erfordernis einer Begründung zu genü-

gen (BGH, Beschl. v. 24.4.1997 - I ZB 1/96, GRUR 1997, 636, 637 = WRP

1997, 761 - Makol).

b) Es kann offenbleiben, ob das Bundespatentgericht gegen seine

Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen hat. Die Widersprechende

war vom Bundespatentgericht darauf hingewiesen worden, daß es dem Ab-

schluß des vorgelegten und der Widersprechenden zur Kenntnis gegebenen

Prozeßvergleichs verfahrensrechtliche Bedeutung beimessen werde. Dabei

war den Verfahrensbeteiligten bekannt, daß die Widersprechende mit einem

Protokollberichtigungsantrag in dem Zivilprozeß Bedenken gegen die Wirk-

samkeit des Vergleichs vorgebracht hatte. Diese wurden mit Beschluß des

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main verworfen. Dieser Beschluß, über den

die Anmelderin das Bundespatentgericht schriftsätzlich informiert hatte, war

Grundlage der angefochtenen Entscheidung. Das Bundespatentgericht, das

den letztgenannten Schriftsatz der Widersprechenden nicht mitgeteilt hat, hat

damit an sich gegen den Grundsatz verstoßen, daß es seine Entscheidung nur

auf Tatsachen stützen darf, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten (§ 78

Abs. 2 MarkenG). Es ist nicht ohne weiteres ersichtlich, daß die möglicherwei-

se darin liegende Verletzung des rechtlichen Gehörs für die Entscheidung kau-

sal war. Dem Inhalt der Akten ist nämlich zu entnehmen, daß die Widerspre-

chende lange Zeit vor der Entscheidung des Bundespatentgerichts Kenntnis

von dem den Protokollberichtigungsantrag ablehnenden Beschluß hatte.

c) Die Rechtsbeschwerde bleibt erfolglos, weil der Streit um die Wirk-

samkeit des Prozeßvergleichs, in dem die Widersprechende sich verpflichtet

hatte, sämtliche Angriffe gegen die "TACO BELL"-Marken der Anmelderin ein-

zustellen und unverzüglich alle hierzu erforderlichen Verfahrenserklärungen

abzugeben, durch das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

21. Dezember 2000 und den hierzu ergangenen Nichtannahmebeschluß des

Bundesgerichtshofes vom 28. Februar 2002 - I ZR 175/01 endgültig erledigt ist.

Die Aufrechterhaltung des Widerspruchs erweist sich demnach, wie das Bun-

despatentgericht zutreffend entschieden hat, als unzulässig.

Ein etwaiger Verstoß gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Ge-

hörs hätte sich demnach nicht auf die zutreffende Sachentscheidung ausge-

wirkt (vgl. BGH, Beschl. v. 30.1.1997 - I ZB 3/95, GRUR 1997, 637, 638 = WRP

1997, 762 - Top Selection), so daß die Rechtsbeschwerde erfolglos bleibt.

IV. Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Widersprechen-

den (§ 90 Abs. 2 MarkenG) zurückzuweisen.

Ullmann

Starck

Bornkamm

Pokrant

Büscher