BGH Beschluss vom 15.08.2002 – I ZR 11/02
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. August 2002
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 8. November 2001 wird nicht
angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision
hätte
im Endergebnis
auch
keine Aussicht
auf Erfolg.
Schadensersatzansprüchen des Klägers steht jedenfalls entgegen, daß
ein Verschulden der Beklagten im Hinblick auf den
Inhalt des
Vergleichs vom 12. Juli 1995 für die Zeit vor Erlaß des Urteils des
Oberlandesgerichts München vom 28. Mai 1998 nicht bejaht werden
kann. Auf die Bedenken, die gegen die Begründung bestehen können,
mit der das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des
Klägers aus rechtlichen Gründen verneint hat, kommt es daher letztlich
nicht an. Auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ist im
Ergebnis nicht gegeben.
Der
Kläger
trägt
die
Kosten
des Revisionsverfahrens
Streitwert: 39.045,15 € (= 76.365,68 DM)
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Schaffert