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BGH Beschluss vom 15.08.2002 – I ZR 11/02

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. August 2002

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,

Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts München vom 8. November 2001 wird nicht

angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision

hätte

im Endergebnis

auch

keine Aussicht

auf Erfolg.

Schadensersatzansprüchen des Klägers steht jedenfalls entgegen, daß

ein Verschulden der Beklagten im Hinblick auf den

Inhalt des

Vergleichs vom 12. Juli 1995 für die Zeit vor Erlaß des Urteils des

Oberlandesgerichts München vom 28. Mai 1998 nicht bejaht werden

kann. Auf die Bedenken, die gegen die Begründung bestehen können,

mit der das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des

Klägers aus rechtlichen Gründen verneint hat, kommt es daher letztlich

nicht an. Auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ist im

Ergebnis nicht gegeben.

Der

Kläger

trägt

die

Kosten

des Revisionsverfahrens

Streitwert: 39.045,15 € (= 76.365,68 DM)

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Schaffert