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BGH Beschluss vom 16.08.2002 – 2 StR 299/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. August 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 2002 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Limburg (Lahn) vom 16. April 2002 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend ist lediglich zu bemerken: Infolge eines offensichtli-
chen Schreibversehens hat das Landgericht bei der Aufzählung der Ta-
ten, für die es eine Einzelfreiheitsstrafe von jeweils zwei Jahren für an-
gemessen erachtet, nicht auch den Fall 11 aufgeführt. Da die Taten 5
und 14, für die geringere Strafen festgesetzt wurden, gesondert erörtert
werden, ist nicht zweifelhaft, daß für den Fall 11 ebenfalls eine Einzel-
freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt wurde.
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Fischer