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BGH Beschluss vom 20.08.2002 – 1 StR 305/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 305/02

BESCHLUSS

vom 20. August 2002 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2002 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. März 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Bei dem mit zwei Unterschriften versehenen Gutachten des Direk- tors des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen- Nürnberg vom 27. August 2001 handelt es sich ersichtlich um ein Behördengutachten, das nach § 256 StPO verlesen werden kann (BGH StV 2001, 4).

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