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BGH Beschluss vom 20.08.2002 – 5 StR 259/02

5. Strafsenat

5 StR 259/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 20. August 2002 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2002

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Görlitz vom 18. Dezember 2001 nach § 349

Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in sechs

Fällen (in fünf Fällen in Tateinheit mit Mißbrauch von Schutzbefohlenen) und

wegen sexueller Nötigung in vier Fällen (in drei Fällen in Tateinheit mit Miß-

brauch von Schutzbefohlenen) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jah-

ren verurteilt. Die Revision des Angeklagten bleibt aus den vom Generalbun-

desanwalt in der Antragsschrift vom 11. Juli 2002 mitgeteilten Gründen er-

folglos, soweit sie den Schuldspruch angreift; auch in den Fällen II 3. bis 10.

des Urteils ist der bewußte Einsatz von Gewalt noch hinreichend festgestellt

(UA S. 14 f., 34). Das Rechtsmittel hat aber mit der Sachrüge Erfolg hinsicht-

lich der festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„Ausweislich des Auszuges aus dem Bundeszentralregister ist der An-

geklagte nicht vorbestraft (UA S. 8). Dies berücksichtigt die Strafkammer

auch zu seinen Gunsten (UA S. 34). Gleichwohl hebt sie als zu seinen La-

sten sprechenden bestimmenden Umstand (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO)

hervor, ‚daß die noch zu DDR-Zeiten erfolgte, von ihm freiwillig eingestande-

ne Verurteilung wegen Vergewaltigung für den Angeklagten keinerlei Warn-

funktion entfaltet hat‘ (UA S. 35). Dies begründet einen Verstoß gegen § 51

Abs. 1 BZRG, wobei es nicht darauf ankommt, daß der Angeklagte die frühe-

re Verurteilung ‚freiwillig‘ eingeräumt hat (vgl. BGHR BZRG § 51 Verwer-

tungsverbot 5; BGH NStZ-RR 2001, 237/238 jeweils m. w. N.). Schon dieser

Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, weil nicht

zweifelsfrei auszuschließen ist, daß der Tatrichter ohne Berücksichtigung des

genannten bestimmenden Umstandes (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) zu

einem anderen Ergebnis gelangt wäre.“

Dem schließt sich der Senat an. Der Aufhebung von Feststellungen

bedarf es bei dem hier vorliegenden Wertungsfehler nicht. Das Landgericht

wird die Strafen auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen, die es le-

diglich durch neue, den bisherigen Feststellungen nicht widersprechende

ergänzen kann, neu festzusetzen haben. Es wird dabei insbesondere auf die

vom Angeklagten in nur geringem Umfang angewandte Gewalt wiederum

Bedacht zu nehmen haben.

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