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BGH Beschluss vom 20.08.2002 – 5 StR 269/02

5. Strafsenat

5 StR 269/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 20. August 2002 in der Strafsache gegen

wegen Betruges u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2002

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Braunschweig vom 12. Dezember 2001 wird nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt, daß die Bestellung des

bisherigen Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger nach Kündigung des

Wahlmandats zur Unzeit – zwei Tage vor Beginn der Hauptverhandlung –

sachgerecht war. Daß der Angeklagte hierdurch gehindert gewesen wäre,

sich in der Hauptverhandlung – zusätzlich – von seiner Wahlverteidigerin

oder einem anderen Wahlverteidiger verteidigen zu lassen, ist nicht ersicht-

lich. Da es an einer plausiblen Darlegung einer relevanten Störung des Ver-

trauensverhältnisses zwischen dem Angeklagten und dem Pflichtverteidiger

– abgesehen von aus subjektiver Sicht des Angeklagten nicht erfüllten Er-

wartungen an dessen Verteidigeraktivitäten – nach wie vor fehlt, bedurfte es

auch von seiten des Senats keiner Neuordnung der Verteidigungsverhältnis-

se im Revisionsverfahren.

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