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BGH Beschluss vom 20.08.2002 – 5 StR 348/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. August 2002 in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2002
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der gro-
ßen Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven vom
24. April 2002 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehöri-
gen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Anordnung
der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-
hungsanstalt unterblieben ist.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts Bremen zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in elf
Fällen und wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
sechs Jahren und acht Monaten verurteilt. Die auf die Überprüfung des
Rechtsfolgenausspruchs beschränkte Revision des Angeklagten führt zur
Urteilsaufhebung, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des An-
geklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Zum Strafausspruch
ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zutreffend beanstandet die Revision, daß das Tatgericht die Anordnung
einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht näher
erörtert hat. Nach den Urteilsfeststellungen liegt es außerordentlich nahe,
daß die Voraussetzungen für einen Maßregelausspruch nach § 64 StGB in
der Person des Angeklagten erfüllt waren.
Dieser war bei Begehung sämtlicher Taten wegen seiner Heroinabhän-
gigkeit in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert (§ 21 StGB), wo-
von sich das Tatgericht hier wegen der Offensichtlichkeit dieses Befundes
ohne Befragung eines Sachverständigen sicher überzeugen konnte. Die
Beute aus den Taten verwendete er jeweils zum alsbaldigen Erwerb von
Drogen zur Befriedigung seiner starken Sucht. Während seiner Inhaftierung
in der Untersuchungshaft ist der Angeklagte völlig entgiftet und drogenfrei
geworden. Ihm war ein Platz für eine Drogentherapie zugesagt, er erstrebte
eine solche Therapie „nach Verbüßung der Strafhaft auf freiwilliger Basis“.
Aufgrund dieser rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen lag ein
Hang des Angeklagten im Sinne des § 64 StGB auf der Hand. Angesichts
der bereits länger andauernden Heroinsucht des Angeklagten und seiner
wiederholten Rückfälligkeit nach Therapiebemühungen in der Vergangenheit
ist ersichtlich nicht etwa schon durch die Entgiftung während der Inhaftierung
ein Heilungserfolg eingetreten, der die Maßregel entbehrlich machen könnte.
Namentlich im Blick auf diese Entgiftung, die Einsicht des Angeklagten in
seine Suchtproblematik und seine festgestellte Therapiemotivation läßt sich
auch die erforderliche hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungser-
folges (BVerfGE 91, 1) nicht ohne weiteres verneinen; hierauf hat das Tatge-
richt auch nicht etwa abgestellt. Der Wunsch des Angeklagten nach freiwilli-
ger Therapie kann schließlich nicht eine die konkrete Erfolgsaussicht beseiti-
gende mangelnde Motivation des Angeklagten für eine nach § 64 StGB an-
geordnete Entziehungsbehandlung belegen.
Danach war eine eingehendere Prüfung des Tatgerichts, ob die Vor-
aussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs-
anstalt vorlagen, unerläßlich; hierfür hätte das Tatgericht einen Sachverstän-
digen zuziehen müssen (§ 246a StPO). Die unzulängliche Prüfung ist vom
Revisionsgericht auch auf die alleinige Revision des Angeklagten – der mit
seinem Rechtsmittel zudem primär das Ziel der Maßregel verfolgt – zu bean-
standen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO). Daß der Angeklagte in der Hauptver-
handlung – möglicherweise in Verkennung der ihm drohenden Strafhöhe und
demzufolge in fehlerhafter Einschätzung seiner Chancen, alsbald die von ihm
gewünschte freiwillige Therapie antreten zu können – von sich aus nicht auf
die Prüfung eines Maßregelausspruchs nach § 64 StGB gedrungen hatte,
vermag keine Begrenzung der gebotenen revisionsgerichtlichen Prüfung zu
begründen.
Der gesamte – auch sonst rechtsfehlerfrei begründete – Strafausspruch
bleibt von dem Rechtsfehler unberührt. Der Senat kann ausschließen, daß
die Einzelstrafen im Falle entsprechender Unterbringung noch milder bemes-
sen worden wären. Für den Gesamtstrafausspruch hat das Tatgericht dies
selbst ausdrücklich ausgeschlossen, ohne daß Anlaß bestünde, diese Erwä-
gung – zumal angesichts der bei dem Gesamtgewicht der Taten eher milde
bemessenen Sanktionierung – etwa als lückenhaft oder sonst mängelbehaf-
tet zu beanstanden.
Basdorf Häger Raum
Brause Schaal