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BGH Beschluss vom 20.08.2002 – 5 StR 359/02

5. Strafsenat

5 StR 359/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 20. August 2002 in der Strafsache gegen

wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minder-

jährige u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2002

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten K gegen das Urteil

des Landgerichts Potsdam vom 22. April 2002

a) wird das Verfahren eingestellt, soweit dem Angeklag-

ten zwei Fälle der Abgabe von Marihuana im Sommer

1999 vorgeworfen werden (§ 206a StPO); insoweit

fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen

Auslagen des Angeklagten K der Staatskasse zur

Last;

b) wird das genannte Urteil

aa) im Schuldspruch dahin klargestellt, daß der Ange-

klagte K der gewerbsmäßigen Abgabe von

Betäubungsmitteln an Minderjährige in Tateinheit

mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungs-

mitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,

bb) im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten mit

den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

(§ 349 Abs. 4 StPO).

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden

Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten K wegen „gewerbsmäßigen

unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit uner-

laubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige“ zu einer Freiheits-

strafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des An-

geklagten führt zur Teileinstellung des Verfahrens und zur Aufhebung des

Strafausspruchs. Soweit sich die Revision gegen den danach unverändert

verbleibenden, allerdings klarstellungsbedürftigen Schuldspruch wendet, ist

sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Einbeziehung von zwei bereits im Sommer 1999 begangenen

Einzeltaten der Abgabe von Betäubungsmitteln an einen Minderjährigen in

die im übrigen vertretbar angenommene Bewertungseinheit sonst im Jahre

2001 begangener Einzeltaten ist nicht vertretbar. Diese beiden Einzelfälle

unterliegen zudem einem Strafklageverbrauch im Blick auf die Verurteilung

des Angeklagten K durch das Amtsgericht Brandenburg vom 15. Au-

gust 2001 wegen zwischen Frühjahr 1999 und Sommer 2000 begangenen

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Aufgrund dieses Verfahrenshinder-

nisses ist die Teileinstellung des Verfahrens geboten.

2. Der den vorangegangenen Feststellungen offensichtlich widerspre-

chenden Zusammenfassung der auf dem Geständnis des Angeklagten K

beruhenden Einzelfeststellungen (UA S. 8) liegt offensichtlich ein Fassungs-

versehen zugrunde. Abgeurteilt ist vielmehr aufgrund der präzisen Einzel-

fallfeststellungen (UA S. 7 f.) der Handel mit etwa 215 g Haschisch (7 %

Wirkstoffanteil) und mit 36 g Marihuana (6,5 % Wirkstoffanteil) aus einem

einheitlichen Vorrat, darunter die jeweils mehrfache gewerbsmäßige Abgabe

an fünf Minderjährige. Der fehlerhaft gefaßte Schuldspruch ist klarzustellen:

Die Qualifikation des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bedarf der Kennzeichnung, die

für diesen Verbrechenstatbestand unerhebliche Gewerbsmäßigkeit ist hinge-

gen als Qualifikationsmerkmal des § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu kennzeichnen.

3. Der Strafausspruch unterliegt schon wegen des – freilich geringfü-

gig – reduzierten Schuldumfanges (oben 1), aber auch wegen des angela-

steten viel zu langen Gesamttatzeitraumes der Aufhebung. Zudem ist die

Ablehnung der Voraussetzungen des § 31 BtMG nicht vollständig schlüssig

erläutert; daß die vom Angeklagten K bezeichneten Rauschgiftlieferanten

den Ermittlungsbehörden bereits bekannt waren, hinderte die Anwendbarkeit

des § 31 BtMG nur, wenn K s Angaben auch zu keinen neuen oder besse-

ren Erkenntnissen über ihren Handelsumfang geführt hätten.

Bei dieser Sachlage bedürfen Strafrahmenwahl und allgemeine Straf-

zumessung – diese unter Berücksichtigung der weiteren nicht einbezie-

hungsfähigen, vom Angeklagten K derzeit verbüßten Freiheitsstrafe –

neuer tatrichterlicher Entscheidung. Hierfür ist, da sich das Verfahren nur

noch gegen den erwachsenen Angeklagten K richtet, nunmehr eine all-

gemeine Strafkammer zuständig.

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