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BGH Beschluss vom 21.08.2002 – 2 StR 111/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 111/02
BESCHLUSS
vom
21. August 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 21. August 2002 ge-
mäß §§ 44, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ge-
gen das Urteil des Landgerichts Köln vom 6. November 2001
wird der Nebenklägerin auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt die Nebenklägerin.
2. Die Revision der Nebenklägerin gegen das vorbezeichnete
Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des
Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-
fehler zum Nachteil der Nebenklägerin ergeben hat. Jedoch
wird der Urteilstenor dahin geändert, daß die Angeklagten des
schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-
zung in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig
sind.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und
die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-
einheit mit Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung für schuldig
befunden und den Angeklagten Z. zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren
und sechs Monaten, den Angeklagten K. zu einer Freiheitsstrafe von fünf
Jahren, den Angeklagten S. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und
den Angeklagten Sa. unter Einbeziehung eines anderen Urteils zu einer
Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision der
Nebenklägerin mit Verfahrensrügen und der Sachrüge. Sie erstrebt jedenfalls
auch eine Verurteilung der Angeklagten wegen der schweren Kopfverletzun-
gen, die die Nebenklägerin durch einen als Exzeßhandlung gewerteten Schlag
oder Tritt eines der Täter erlitt.
Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrügen, die denen entsprechen, die der Angeklagte S.
mit seiner Revision erhoben hat, sind jedenfalls nicht begründet. Nach den Ur-
teilsgründen ist ein Verfahrensverstoß gegen § 261 StPO nicht bewiesen. Auf
einer möglicherweise unzulässigen Verlesung zweier ärztlicher Atteste beruht
das Urteil nicht.
Die Sachrüge führt zu der aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Schuld-
spruchänderung, die der Tatsache Rechnung trägt, daß die allen Angeklagten
als Mittätern zugerechneten Körperverletzungshandlungen in der Form der
gemeinschaftlichen Tatbegehung (§ 224 Abs. 1 Ziff. 4 StGB) begangen wur-
den. Im übrigen hat sie keinen Erfolg. Im einzelnen wird auf das auf die Revisi-
onen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten S. ergangene Senats-
urteil vom heutigen Tage Bezug genommen.
Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, die Neben-
klägerin von den Kosten teilweise zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Elf