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BGH Beschluss vom 21.08.2002 – 2 StR 111/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 111/02

BESCHLUSS

vom

21. August 2002

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

4.

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 21. August 2002 ge-

mäß §§ 44, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ge-

gen das Urteil des Landgerichts Köln vom 6. November 2001

wird der Nebenklägerin auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt die Nebenklägerin.

2. Die Revision der Nebenklägerin gegen das vorbezeichnete

Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des

Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-

fehler zum Nachteil der Nebenklägerin ergeben hat. Jedoch

wird der Urteilstenor dahin geändert, daß die Angeklagten des

schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-

zung in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig

sind.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und

die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-

einheit mit Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung für schuldig

befunden und den Angeklagten Z. zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren

und sechs Monaten, den Angeklagten K. zu einer Freiheitsstrafe von fünf

Jahren, den Angeklagten S. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und

den Angeklagten Sa. unter Einbeziehung eines anderen Urteils zu einer

Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision der

Nebenklägerin mit Verfahrensrügen und der Sachrüge. Sie erstrebt jedenfalls

auch eine Verurteilung der Angeklagten wegen der schweren Kopfverletzun-

gen, die die Nebenklägerin durch einen als Exzeßhandlung gewerteten Schlag

oder Tritt eines der Täter erlitt.

Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrügen, die denen entsprechen, die der Angeklagte S.

mit seiner Revision erhoben hat, sind jedenfalls nicht begründet. Nach den Ur-

teilsgründen ist ein Verfahrensverstoß gegen § 261 StPO nicht bewiesen. Auf

einer möglicherweise unzulässigen Verlesung zweier ärztlicher Atteste beruht

das Urteil nicht.

Die Sachrüge führt zu der aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Schuld-

spruchänderung, die der Tatsache Rechnung trägt, daß die allen Angeklagten

als Mittätern zugerechneten Körperverletzungshandlungen in der Form der

gemeinschaftlichen Tatbegehung (§ 224 Abs. 1 Ziff. 4 StGB) begangen wur-

den. Im übrigen hat sie keinen Erfolg. Im einzelnen wird auf das auf die Revisi-

onen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten S. ergangene Senats-

urteil vom heutigen Tage Bezug genommen.

Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, die Neben-

klägerin von den Kosten teilweise zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Elf