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BGH Urteil vom 21.08.2002 – 2 StR 111/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 111/02

URTEIL

vom

21. August 2002

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

4.

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. August

2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

die Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatanwaltschaft und des Angeklagten S.

gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 6. November

2001 werden als unbegründet verworfen; jedoch wird auf die Re-

visionen der Staatsanwaltschaft der Urteilstenor dahin geändert,

daß die Angeklagten des schweren Raubes in Tateinheit mit ge-

fährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlich zusammentref-

fenden Fällen schuldig sind.

Die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft und die durch

diese Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen der An-

geklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Der Angeklagte S. trägt die Kosten seines Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen

Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-

einheit mit Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung für schuldig

befunden und den Angeklagten Z. zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren

und sechs Monaten, den Angeklagten K. zu einer Freiheitsstrafe von fünf

Jahren, den Angeklagten S. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und

den Angeklagten Sa. unter Einbeziehung eines anderen Urteils zu einer

Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dagegen wenden sich die Re-

vision des Angeklagten S. mit Verfahrensrügen und der Sachrüge und die

zum Nachteil der Angeklagten eingelegten - vom Generalbundesanwalt nicht

vertretenen - auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft,

mit denen insbesondere die Strafzumessung beanstandet wird.

Das Landgericht hat folgendes festgestellt:

Nach einem gemeinsamen, im wesentlichen von dem Angeklagten Z.

entwickelten Tatplan drangen die Angeklagten, versehen mit zwei ungela-

denen Gaspistolen, einem Messer, einer Rohrzange, Kordeln und einem Kabel,

am 30. März 2001 nach Geschäftsschluß in einen Großmarkt ein, um das in

den Tresoren des Unternehmens verwahrte Geld zu erbeuten. Ein noch im

Unternehmen befindlicher Mitarbeiter, der Zeuge H., wurde von dem Ange-

klagten Z. mit der Pistole geschlagen und zu Boden gestoßen, eine Mitar-

beiterin, die Zeugin M.-Z., zunächst gegen einen Schreibtisch gestoßen und

sodann mit Todesdrohungen genötigt, die Tresore zu öffnen. Aus den Tresoren

entnahmen die Angeklagten Z. und Sa. sodann Hart- und Schein-

geld im Wert von 140.000,-- DM. Der Angeklagte S. hatte währenddessen

einen weiteren noch im Verkaufsraum befindlichen Mitarbeiter, den Zeugen

Sch., mit der Pistole niedergeschlagen und ihn gemeinsam mit dem Mitange-

klagten K. gefesselt. Als die Beute bereits verpackt und die Angeklagten im

Begriff waren, das Gebäude zu verlassen, wurde die Nebenklägerin entweder

von dem Angeklagten Z. oder K. in das Gesicht getreten oder mit ei-

nem festen Gegenstand geschlagen und der gefesselte Zeuge Sch. entweder

von dem Angeklagten S. oder Sa. dreimal in die Seite getreten. Da

die Kammer insoweit weder einen Täter ermitteln noch einen gemeinsamen

Tatplan dahin feststellen konnte, daß die Angeklagten auch Gewaltakte dieser

Art - ohne Bezug auf die erstrebte Tatvollendung - billigend in Kauf genommen

hatten, sind diese Verletzungshandlungen keinem der Angeklagten zugerech-

net worden.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft führen zu der aus dem Urteilste-

nor ersichtlichen Schuldspruchänderung, im übrigen haben sie ebenso wie die

Revision des Angeklagten S. keinen Erfolg.

I. Die Revision des Angeklagten S.

1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

Die Revision beanstandet eine Verletzung der §§ 249, 256, 261 StPO,

weil entgegen den Ausführungen in den Urteilsgründen ein Arztbericht vom

18. Juli 2001 über Verletzungen der Zeugin M.-Z. nicht Gegenstand der Haupt-

verhandlung gewesen sei und für die Verlesung zweier weiterer ärztlicher At-

teste weder die Voraussetzungen des § 251 StPO noch des § 256 StPO gege-

ben seien.

Ein Verstoß gegen § 261 StPO ist nicht bewiesen:

Nach den Urteilsausführungen ist davon auszugehen, daß der Arztbe-

richt vom 18. Juli 2001 jedenfalls im Wege des - nicht protokollierungspflichti-

gen - Vorhalts und der Bestätigung seines Inhalts durch die Zeugin in die

Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Da die Kammer die Zuordnung der

(attestierten) Verletzungshandlungen auf die Bekundungen der Zeugin stützt,

ist eine Erörterung der Verletzungen mit der Zeugin anhand des Attestes nahe-

liegend. Im übrigen betrifft der von der Revision vorgelegte Arztbericht lediglich

Kopfverletzungen, die ersichtlich durch die spätere keinem der Angeklagten

zugerechneten Exzesshandlung verursacht wurde und auf deren Einzelheiten

es nicht ankam.

Soweit die Revision die unzulässige Verlesung der ärztlichen Atteste

bezüglich der Verletzungen der Zeuge H. und Sch. rügt, kann dahinstehen, ob

die Voraussetzungen für eine Verlesung nach § 256 StPO vorgelegen haben.

Allerdings ist eine Verlesung eines ärztlichen Attestes nach dieser Vorschrift

auch für den Fall tateinheitlichen Zusammentreffens einer (nicht schweren)

Körperverletzung mit einem anderen Delikt zulässig, wenn sie ausschließlich

zu ihrem Nachweis oder des sie betreffenden Schuldumfangs dient (BGHSt 33,

389f, BGHR StPO § 256 Abs. 1 Körperverletzung 1). Jedenfalls ist aber auszu-

schließen, daß das Urteil auf einer möglicherweise verfahrensfehlerhaften

Verlesung der ärztlichen Atteste beruhen kann. Das Landgericht hat die Fest-

stellung, daß die Angeklagten Z. und S. die Zeugen H. und Sch. mit

den Pistolen geschlagen und die von den Zeugen dadurch erlittenen Verlet-

zungen auf die glaubhaften Bekundungen dieser Zeugen gestützt, die dieses

Verhalten der Angeklagten detailliert geschildert haben. Die geständigen An-

geklagten haben dies nicht bestritten oder - so der Angeklagte S. - sogar

ausdrücklich eingeräumt. Im Rahmen der Zeugenvernehmungen wurden die

ärztlichen Atteste laut Sitzungsprotokoll erörtert und die dort attestierten Ver-

letzungen - davon ist auszugehen - im Wege des Vorhalts eingeführt. Die

Wendung in den Urteilsgründen, daß durch die ärztlichen Atteste die geschil-

derten Verletzungen bestätigt wurden, besagt unter diesen Umständen nicht

mehr, als daß sie ergänzend - zur Bestätigung der bereits auf Grund anderer

Beweismittel gewonnenen sicheren Überzeugung - herangezogen wurden.

2. Eine Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge deckt keinen Rechts-

fehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Eine Strafrahmenmilderung nach

§§ 21, 49 Abs. 1 StGB hat die Kammer zu Recht verneint. Sie käme im übrigen

hier auch schon deshalb nicht

in Betracht, weil der Angeklagte den

Tatentschluß im voll schuldfähigen Zustand gefaßt und sich lediglich für die

Ausführung der Tat "Mut angetrunken" hat. Auch die Voraussetzungen für eine

Strafrahmenverschiebung nach § 46a StGB lagen nicht vor. Die Vorschrift des

§ 46a Nr. 1 StGB setzt nach ständiger Rechtsprechung und nach der gesetz-

geberischen Intention einen kommunikativen Prozeß zwischen Täter und Opfer

voraus, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verur-

sachten Folgen gerichtet sein muß (vgl. BGH, Urt. vom 31. Mai 2002 - 2 StR

73/02; vom 31. Mai 2002; BGHR StGB § 46a Wiedergutmachung 1). Dafür ist

eine von beiden Seiten akzeptierte, ernsthaft mitgetragene Regelung Voraus-

setzung, die hier weder nach den Urteilsgründen noch nach dem Revisions-

vortrag vorgelegen hat.

II. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft

Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge deckt zum Schuldspruch

einen Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten auf: Das Landgericht hat die

allen Angeklagten zugerechneten Körperverletzungshandlungen der Ange-

klagten Z. und S. , soweit sie die Zeugen H. und Sch. betreffen, als

gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Ziff. 2 StGB, soweit sie die

Zeugin M.-Z. betreffen, als Körperverletzung nach § 223 StGB gewertet. Da die

Angeklagten auf Grund eines gemeinsamen Tatplans, der auch den Einsatz

einfacher körperlicher Gewalt und der mitgeführten Waffen als Schlagwerkzeu-

ge umfaßte, gehandelt haben, sind ihnen diese Körperverletzungshandlungen

nicht nur als Mittäter zuzurechnen, sie haben auch in allen drei Fällen eine

gefährliche Körperverletzung in der Form der gemeinschaftlichen Tatbegehung

(§ 224 Abs. 1 Ziff. 4 StGB) begangen. Dem steht nicht entgegen, daß nicht alle

Angeklagten sich eigenhändig an der Mißhandlung der Opfer beteiligt haben.

Es reicht aus, daß bei der Verwirklichung des Körperverletzungstatbestands

mindestens zwei Täter dem Opfer gegenüberstehen (BGH GA 1986, 229). Da-

von ist nach den Feststellungen auszugehen.

Der Schuldspruch war entsprechend dem Urteilstenor zu ändern. § 265

StPO steht nicht entgegen, weil auf die Tatbestandsalternative des § 224

Abs. 1 Nr. 4 StGB bereits in der Anklage hingewiesen worden ist.

Es kann jedoch ausgeschlossen werden, daß der Strafausspruch auf

diesem Rechtsfehler beruht. Das Landgericht hat den Ausnahmestrafrahmen

des § 250 Abs. 3 StGB angewandt. In diesem Zusammenhang hat es auch die

Verwirklichung des qualifizierten Körperverletzungstatbestands - ohne Diffe-

renzierung etwa hinsichtlich der nur als einfache Körperverletzung gewerteten

Handlung gegenüber der Zeugin M.-Z. - gewürdigt und die besondere Gefähr-

lichkeit mehrerer Angreifer strafschärfend berücksichtigt. Im übrigen ist die

Strafrahmenwahl und die konkrete Strafzumessung nicht zu beanstanden. Ent-

scheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falls ist nach der Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller

subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfah-

rungsgemäß vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht,

daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Dem Tat-

richter obliegt es, im Rahmen einer Gesamtwürdigung alle maßgeblichen Um-

stände, die - sei es, daß sie dem Tatgeschehen vorausgehen, ihm innewoh-

nen, es begleiten oder ihm nachfolgen - in objektiver und subjektiver Hinsicht

die Tat und die Person des Täters kennzeichnen, nach pflichtgemäßem Er-

messen gegeneinander abzuwägen. Das Ergebnis seiner Würdigung ist vom

Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar. Es kann nur dann eingreifen, wenn

die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht recht-

lich anerkannte Strafzwecke außer Betracht läßt oder sich die Strafe so weit

nach oben oder nach unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldaus-

gleich zu sein (st. Rspr.; BGHSt 29, 319, 320; BGHR StGB § 250 Abs. 3 Straf-

rahmenwahl 1).

Ein derartiger Rechtsfehler liegt hier nicht vor. Das Landgericht hat nicht

übersehen, daß die Tat detailliert geplant und mit hoher Kriminalität - mehrere

Versuche, Maskierung und Bewaffnung - ausgeführt worden ist und bei den

Geschädigten zu erheblichen psychischen Folgen geführt hat. Zugunsten der

Angeklagten hat die Kammer dem nach ihrem Eindruck aufrichtigen Bedauern

der Tat durch die Angeklagten entscheidendes Gewicht beigemessen, die sich

in der Hauptverhandlung bei den geschädigten Zeugen entschuldigt haben.

Strafmildernd hat es daneben gewertet, daß die Angeklagten noch sehr jung, in

gewissem Grade alkoholisch enthemmt (vgl. auch BGH NStZ 1995, 282) und

zum Teil zwar strafrechtlich schon in Erscheinung getreten, aber Erstverbüßer

sind. Auch das Geständnis der Angeklagten konnte als Milderungsgrund he-

rangezogen werden. Dem steht nicht entgegen, daß die Strafkammer nicht klä-

ren konnte, wem die Exzeßhandlungen zum Nachteil der Zeugin M.-Z. und des

Zeugen Sch. zuzurechnen waren. Daß diese Mißhandlungen den Zeugen den

Angeklagten als jedenfalls fahrlässig verschuldete Tatfolgen anzulasten seien

- wie die Revision meint - hätte die Vorhersehbarkeit dieser Verletzungshand-

lungen vorausgesetzt. Daß sich die Kammer davon bei der ersten gemeinsa-

men Straftat der Angeklagten offenbar nicht zu überzeugen vermochte, ist hin-

zunehmen. Auszuschließen ist auch, daß die Kammer die Höhe der Tatbeute

übersehen hat. Unbedenklich ist in diesem Zusammenhang schließlich auch,

daß die geringere Gefährlichkeit der verwandten Waffen in ihrer konkreten An-

wendung strafmildernd herangezogen ist, wenn auch diese Tatsache für sich

gesehen - wie sich schon aus der gegenüber § 250 Abs. 3 StGB höheren

Strafdrohung des § 250 Abs. 1 StGB ergibt - nicht geeignet wäre, einen minder

schweren Fall zu begründen.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Elf