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BGH Beschluss vom 21.08.2002 – 5 StR 326/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 21. August 2002 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2002
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Cottbus vom 29. Januar 2002 nach § 349
Abs. 4 StPO im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit
den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs
eines Kindes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren
und sechs Monaten verurteilt. In die Gesamtstrafe einbezogen wurden acht
Einzelstrafen aus einer rechtskräftigen Verurteilung des Landgerichts
Cottbus vom 18. Juni 1997 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
und
sechs Monaten.
Außerdem
hat
das
Landgericht
die
Sicherungsverwahrung angeordnet und die 1997 erkannte Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus entfallen lassen. Die erkennbar lediglich
gegen den Rechtsfolgenausspruch gerichtete Revision des geständigen
Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Die Aussprüche hinsichtlich der Einzelstrafen haben keinen
Bestand. Die Begründung für die Bemessung der beiden Freiheitsstrafen von
jeweils vier Jahren erweist sich als unzulänglich (vgl. BGHSt 24, 268). Das
Landgericht hat sie verhängt, weil der Angeklagte Ende Januar 1995 in
Gubin (Polen) an zwei aufeinanderfolgenden Tagen mit einem zehnjährigen
Mädchen unter Aufsicht zweier älterer Jungen gegen Zahlung von 10 DM
den Schenkelverkehr bis zum Samenerguß ausübte. Dieses Tatbild belegt
aber weder die im Rahmen der Strafzumessung gewürdigte (besondere)
Intensität der Übergriffe (UA S. 28) noch eine zielgerichtete Ausnutzung der
sexuellen Unerfahrenheit des Tatopfers (UA S. 29) und begründet die
Besorgnis, daß ein dem Angeklagten weiter angelastetes Handeln aus
eigensüchtigen Motiven zur rücksichtslosen Durchsetzung seiner Zwecke
(UA S. 29) auf einer von Tatsachen nicht mehr gedeckten Negativwertung
beruht.
2. Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht auch die Aufhebung der
Gesamtfreiheitsstrafe und die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach
sich. Damit entfällt auch die vom Landgericht wahrgenommene Möglichkeit,
von der Aufrechterhaltung der vom Landgericht Cottbus im Urteil vom
18. Juni 1997 erkannten Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus
wegen Fehlens der Voraussetzungen für deren weiteren Vollzug abzusehen
(vgl. BGHSt 42, 306, 310 ff.). Ein Fall der Maßregelkonkurrenz, der zur
Festlegung des nach § 72 Abs. 1 StGB erforderlichen und gebotenen
Maßregelausspruchs durch den Gesamtstrafenrichter
führt,
liegt nach
Aufhebung der Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht vor (vgl. BGH
aaO; Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 55 Rdn. 18).
3. Für die neu durchzuführende Hauptverhandlung weist der Senat auf
folgendes hin:
a) Der von der Revision zutreffend vorgetragene Verfahrensgang
zwischen Fertigung der Anklage am 11. Mai 2000 und dem Erlaß des
Eröffnungsbeschlusses am 28. Juni 2001 wird trotz der unverzüglichen –
vergeblichen – Bemühung des Gerichts, eine Zustimmung der
Staatsanwaltschaft zu einer Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO
zu erreichen, unter dem Gesichtspunkt einer
rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK zu würdigen sein (vgl.
BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13 m. w. N.). Zwar führt
eine gewisse Untätigkeit während eines bestimmten Verfahrensabschnitts
nicht ohne weiteres zu einem Verstoß gegen diese Vorschrift, sofern die
angemessene Frist insgesamt nicht überschritten wird (BGHR MRK Art. 6
Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 9; BGHR StGB § 46 Abs. 2
Verfahrensverzögerung 15; BGH, Urt. vom 19. Juni 2002 – 2 StR 43/02).
Dazu wird aber hier die erhebliche Dauer des gesamten Verfahrens seit der
einwöchigen Untersuchungshaft des Angeklagten 1995 in Polen (UA S. 17)
in die Betrachtung einzubeziehen und die Frage zu prüfen sein, ob deutsche
Behörden eine Verantwortung für die späte Übernahme der Strafverfolgung
trifft (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. Art. 6 MRK Rdn. 78).
b) Einer Gesamtstrafenbildung mit den Strafen aus dem Urteil des
Landgerichts Cottbus vom 18. Juni 1997 könnte eine – an das Urteil des
Amtsgerichts Cottbus vom 1. September 1995 anknüpfende – Zäsurwirkung
des Gesamtstrafenbeschlusses
des
Amtsgerichts Guben
vom
18. Oktober 1996 über 170 Tagessätze entgegenstehen (vgl. BGHR StGB
§ 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9), falls diese Geldstrafe nicht durch
Zahlung oder Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe erledigt ist im Sinne des
§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. BGHR aaO und Zäsurwirkung 7). Ob dies
vorliegt, läßt sich auch dem Zusammenhang der Gründe des angefochtenen
Urteils nicht entnehmen.
c) Eine Anordnung von Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB
scheidet aus. Der Angeklagte kann im vorliegenden Verfahren nicht zu einer
nach Art. 1a Nr. 1 lit. a EGStGB notwendigen Freiheitsstrafe von mindestens
zwei Jahren verurteilt werden wegen einer Tat, die er nach dem
1. August 1995 begangen hat. Einer hier fernliegenden Anordnung von
Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB würde zwar Art. 1a Nr. 1 lit. b
EGStGB im Hinblick auf die im Urteil des Landgerichts Cottbus vom
18. Juni 1997 mit einem Jahr und einem Jahr drei Monaten Freiheitsstrafe
sanktionierten Taten vom Juni 1996 nicht entgegenstehen. Erforderlich wäre
aber – nach etwa erneuter Bejahung eines Hanges im Sinne des § 66 Abs. 1
Nr. 3 StGB mit sachverständiger Hilfe im Gegensatz zur Bewertung im Urteil
aus dem Jahre 1997 – die Darlegung der Gründe, warum der Tatrichter von
seiner Entscheidungsbefugnis in einer bestimmten Weise Gebrauch gemacht
hat (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 2 bis 4) und die
Anordnung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BGH
StV 2000, 254 m. w. N.).
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