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BGH Beschluss vom 21.08.2002 – 5 StR 326/02

5. Strafsenat

5 StR 326/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 21. August 2002 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2002

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Cottbus vom 29. Januar 2002 nach § 349

Abs. 4 StPO im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit

den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs

eines Kindes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren

und sechs Monaten verurteilt. In die Gesamtstrafe einbezogen wurden acht

Einzelstrafen aus einer rechtskräftigen Verurteilung des Landgerichts

Cottbus vom 18. Juni 1997 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren

und

sechs Monaten.

Außerdem

hat

das

Landgericht

die

Sicherungsverwahrung angeordnet und die 1997 erkannte Unterbringung in

einem psychiatrischen Krankenhaus entfallen lassen. Die erkennbar lediglich

gegen den Rechtsfolgenausspruch gerichtete Revision des geständigen

Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Die Aussprüche hinsichtlich der Einzelstrafen haben keinen

Bestand. Die Begründung für die Bemessung der beiden Freiheitsstrafen von

jeweils vier Jahren erweist sich als unzulänglich (vgl. BGHSt 24, 268). Das

Landgericht hat sie verhängt, weil der Angeklagte Ende Januar 1995 in

Gubin (Polen) an zwei aufeinanderfolgenden Tagen mit einem zehnjährigen

Mädchen unter Aufsicht zweier älterer Jungen gegen Zahlung von 10 DM

den Schenkelverkehr bis zum Samenerguß ausübte. Dieses Tatbild belegt

aber weder die im Rahmen der Strafzumessung gewürdigte (besondere)

Intensität der Übergriffe (UA S. 28) noch eine zielgerichtete Ausnutzung der

sexuellen Unerfahrenheit des Tatopfers (UA S. 29) und begründet die

Besorgnis, daß ein dem Angeklagten weiter angelastetes Handeln aus

eigensüchtigen Motiven zur rücksichtslosen Durchsetzung seiner Zwecke

(UA S. 29) auf einer von Tatsachen nicht mehr gedeckten Negativwertung

beruht.

2. Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht auch die Aufhebung der

Gesamtfreiheitsstrafe und die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach

sich. Damit entfällt auch die vom Landgericht wahrgenommene Möglichkeit,

von der Aufrechterhaltung der vom Landgericht Cottbus im Urteil vom

18. Juni 1997 erkannten Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus

wegen Fehlens der Voraussetzungen für deren weiteren Vollzug abzusehen

(vgl. BGHSt 42, 306, 310 ff.). Ein Fall der Maßregelkonkurrenz, der zur

Festlegung des nach § 72 Abs. 1 StGB erforderlichen und gebotenen

Maßregelausspruchs durch den Gesamtstrafenrichter

führt,

liegt nach

Aufhebung der Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht vor (vgl. BGH

aaO; Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 55 Rdn. 18).

3. Für die neu durchzuführende Hauptverhandlung weist der Senat auf

folgendes hin:

a) Der von der Revision zutreffend vorgetragene Verfahrensgang

zwischen Fertigung der Anklage am 11. Mai 2000 und dem Erlaß des

Eröffnungsbeschlusses am 28. Juni 2001 wird trotz der unverzüglichen –

vergeblichen – Bemühung des Gerichts, eine Zustimmung der

Staatsanwaltschaft zu einer Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO

zu erreichen, unter dem Gesichtspunkt einer

rechtsstaatswidrigen

Verfahrensverzögerung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK zu würdigen sein (vgl.

BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13 m. w. N.). Zwar führt

eine gewisse Untätigkeit während eines bestimmten Verfahrensabschnitts

nicht ohne weiteres zu einem Verstoß gegen diese Vorschrift, sofern die

angemessene Frist insgesamt nicht überschritten wird (BGHR MRK Art. 6

Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 9; BGHR StGB § 46 Abs. 2

Verfahrensverzögerung 15; BGH, Urt. vom 19. Juni 2002 – 2 StR 43/02).

Dazu wird aber hier die erhebliche Dauer des gesamten Verfahrens seit der

einwöchigen Untersuchungshaft des Angeklagten 1995 in Polen (UA S. 17)

in die Betrachtung einzubeziehen und die Frage zu prüfen sein, ob deutsche

Behörden eine Verantwortung für die späte Übernahme der Strafverfolgung

trifft (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. Art. 6 MRK Rdn. 78).

b) Einer Gesamtstrafenbildung mit den Strafen aus dem Urteil des

Landgerichts Cottbus vom 18. Juni 1997 könnte eine – an das Urteil des

Amtsgerichts Cottbus vom 1. September 1995 anknüpfende – Zäsurwirkung

des Gesamtstrafenbeschlusses

des

Amtsgerichts Guben

vom

18. Oktober 1996 über 170 Tagessätze entgegenstehen (vgl. BGHR StGB

§ 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9), falls diese Geldstrafe nicht durch

Zahlung oder Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe erledigt ist im Sinne des

§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. BGHR aaO und Zäsurwirkung 7). Ob dies

vorliegt, läßt sich auch dem Zusammenhang der Gründe des angefochtenen

Urteils nicht entnehmen.

c) Eine Anordnung von Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB

scheidet aus. Der Angeklagte kann im vorliegenden Verfahren nicht zu einer

nach Art. 1a Nr. 1 lit. a EGStGB notwendigen Freiheitsstrafe von mindestens

zwei Jahren verurteilt werden wegen einer Tat, die er nach dem

1. August 1995 begangen hat. Einer hier fernliegenden Anordnung von

Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB würde zwar Art. 1a Nr. 1 lit. b

EGStGB im Hinblick auf die im Urteil des Landgerichts Cottbus vom

18. Juni 1997 mit einem Jahr und einem Jahr drei Monaten Freiheitsstrafe

sanktionierten Taten vom Juni 1996 nicht entgegenstehen. Erforderlich wäre

aber – nach etwa erneuter Bejahung eines Hanges im Sinne des § 66 Abs. 1

Nr. 3 StGB mit sachverständiger Hilfe im Gegensatz zur Bewertung im Urteil

aus dem Jahre 1997 – die Darlegung der Gründe, warum der Tatrichter von

seiner Entscheidungsbefugnis in einer bestimmten Weise Gebrauch gemacht

hat (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 2 bis 4) und die

Anordnung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BGH

StV 2000, 254 m. w. N.).

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