Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 21.08.2002 – XII ZB 114/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. August 2002

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2002 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Vézina

beschlossen:

Das Rechtsmittel des Antragsgegners gegen den Beschluß des

18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesge-

richts Celle vom 28. Juni 2002 (18 WF 82/02) wird als unzulässig

verworfen.

Der Antrag, dem Antragsteller zur Durchführung des Rechtsmittels

Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird wegen fehlender Erfolgs-

aussicht zurückgewiesen (§ 114 ZPO).

Gründe

Das - im übrigen auch nicht formgerecht eingelegte - Rechtsmittel ist

nicht statthaft, weil gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in Folgesachen

der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: der elterlichen Sorge, § 621 Abs. 1 Nr. 1

ZPO), die nicht Endentscheidungen im Sinne des § 621e ZPO sind (hier: Ent-

scheidung zur Prozeßkostenhilfe), kein Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof

vorgesehen ist. § 621 a ZPO verweist auf § 19 FGG und sieht daher nur die

einfache Erstbeschwerde zum Oberlandesgericht vor, die im Falle der Verwei-

gerung von Prozeßkostenhilfe ohnehin gegeben ist (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

§ 621 e ZPO eröffnet in bestimmten Fällen ein befristetes Rechtsmittel nur ge-

gen Endentscheidungen. Im übrigen wäre die Entscheidung des Oberlandesge-

richts auch dann nicht anfechtbar, wenn es sich um eine Endentscheidung han-

delte, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat

(§ 621 e Abs. 2 ZPO).

Ein sogenanntes außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof

ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts grundsätzlich nicht mehr statt-

haft (vgl. BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - NJW 2002,1577 ff.).

Im übrigen gibt es keine Anzeichen dafür, daß die angefochtene Entscheidung

greifbar gesetzwidrig sein könnte.

Hahne Gerber Weber-Monecke

Wagenitz Vézina