BGH Beschluß vom 21.08.2002 – XII ZB 114/02
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. August 2002
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Vézina
beschlossen:
Das Rechtsmittel des Antragsgegners gegen den Beschluß des
18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesge-
richts Celle vom 28. Juni 2002 (18 WF 82/02) wird als unzulässig
verworfen.
Der Antrag, dem Antragsteller zur Durchführung des Rechtsmittels
Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird wegen fehlender Erfolgs-
aussicht zurückgewiesen (§ 114 ZPO).
Gründe
Das - im übrigen auch nicht formgerecht eingelegte - Rechtsmittel ist
nicht statthaft, weil gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in Folgesachen
der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: der elterlichen Sorge, § 621 Abs. 1 Nr. 1
ZPO), die nicht Endentscheidungen im Sinne des § 621e ZPO sind (hier: Ent-
scheidung zur Prozeßkostenhilfe), kein Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof
vorgesehen ist. § 621 a ZPO verweist auf § 19 FGG und sieht daher nur die
einfache Erstbeschwerde zum Oberlandesgericht vor, die im Falle der Verwei-
gerung von Prozeßkostenhilfe ohnehin gegeben ist (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
§ 621 e ZPO eröffnet in bestimmten Fällen ein befristetes Rechtsmittel nur ge-
gen Endentscheidungen. Im übrigen wäre die Entscheidung des Oberlandesge-
richts auch dann nicht anfechtbar, wenn es sich um eine Endentscheidung han-
delte, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat
(§ 621 e Abs. 2 ZPO).
Ein sogenanntes außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof
ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts grundsätzlich nicht mehr statt-
haft (vgl. BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - NJW 2002,1577 ff.).
Im übrigen gibt es keine Anzeichen dafür, daß die angefochtene Entscheidung
greifbar gesetzwidrig sein könnte.
Hahne Gerber Weber-Monecke
Wagenitz Vézina